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Zitierungen von § 22 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
...  9. die Regeln für die Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens nach § 22 Absatz 1 ...
§ 21 WindSeeG Dynamisches Gebotsverfahren (vom 01.01.2023)
... jeder Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur eine Gebotsstufe nach Maßgabe des § 22 Absatz 3 und informiert die Bieter, die für die bevorstehende Gebotsrunde teilnahmeberechtigt sind, ... der teilnahmeberechtigten Bieter. Hat die Bundesnetzagentur die Gebotsabgabefrist nach § 22 Absatz 2 nicht vor Bekanntgabe der Ausschreibung bestimmt, bestimmt sie diese vor jeder Gebotsrunde und ...
§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... der Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach den §§ 16 bis 25 a) weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den Ausschreibungen; dies sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... anzulegender Wert § 21 Dynamisches Gebotsverfahren § 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens § 23 Zweite ... 9. die Regeln für die Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens nach § 22 Absatz 1 ." 25. Der bisherige § 20 wird § 17 und die Absätze 1 und 2 werden ... nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden." 27. Der bisherige § 22 wird § 19 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 1 und 2 ... Vor jeder Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur eine Gebotsstufe nach Maßgabe des § 22 Absatz 3 und informiert die Bieter, die für die bevorstehende Gebotsrunde teilnahmeberechtigt sind, ... die Anzahl der teilnahmeberechtigten Bieter. Hat die Bundesnetzagentur die Gebotsabgabefrist nach § 22 Absatz 2 nicht vor Bekanntgabe der Ausschreibung bestimmt, bestimmt sie diese vor jeder Gebotsrunde und ... § 20 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden." 30. Nach § 21 werden die folgenden §§ 22 und 23 eingefügt: „§ 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen ... Nach § 21 werden die folgenden §§ 22 und 23 eingefügt: „ § 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens (1) Die Bundesnetzagentur ... 75. Der bisherige § 69 wird § 94 und in Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „ § 22 " durch die Angabe „§ 19" ersetzt. 76. Der bisherige § 70 wird ...