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§ 3 - Seeanlagengesetz (SeeAnlG)
Artikel 20 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2348 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 9510-37 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 9510-37 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 3 Bearbeitungsreihenfolge
(1) 1Die Bearbeitung der Planfeststellungs- oder Genehmigungsanträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs. 2Maßgeblich ist der Eingang des ausreichenden Antrags. 3Schließt ein früher beantragtes Vorhaben ein späteres aus, so kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren hinsichtlich des später beantragten Vorhabens bis zu einer Entscheidung über das früher beantragte ruhend stellen. 4Wird das früher beantragte genehmigt, weist es den später gestellten Antrag zurück.
(2) Ein Antrag gilt als ausreichend im Sinne von Absatz 1, wenn er zumindest beinhaltet:
- 1.
- eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens,
- 2.
- eine umfassende, zumindest auf der Auswertung von Literaturstudien beruhende Darstellung möglicher Auswirkungen auf die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange,
- 3.
- ein Konzept zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen auf die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange und
- 4.
- einen nachvollziehbaren Zeit- und Maßnahmenplan für das weitere Verfahren bis zur Inbetriebnahme der Anlage.
Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2549 m.W.v. 21. Dezember 2018
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Frühere Fassungen von § 3 SeeAnlG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2018 | Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 SeeAnlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeeAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeAnlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
... Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2, § 3 SeeAnlG 11.713 - 21.602 75 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 12 EEGuaÄndG Änderung des Seeanlagengesetzes
... festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereiche nicht wesentlich behindern." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das ...
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2, § 3 SeeAnlG 11.713 - 21.602 75 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage ...
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