(1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen im Sinn des
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen.
(3) 1Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. 2Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen und auf Anforderung der Genehmigungsbehörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen, dass die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen, beizufügen.
(4) 1Die Genehmigung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 2Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(5) 1Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von nicht raumbedeutsamen Anlagen, die Behörden des Bundes oder der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verwenden, und von denen keine Gefahren für
- 1.
- die Meeresumwelt,
- 2.
- die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
- 3.
- die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung,
- 4.
- die sonstigen öffentlichen Belange und
- 5.
- die privaten Belange
ausgehen und für die keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
2Solche Anlagen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor Beginn ihrer Errichtung anzuzeigen.
3In der Anzeige sind die Art, der Zweck und der genaue Standort der Anlage anzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 06.02.2025) ... Änderung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 6 SeeAnlG 854 - 3.695 81 Feststellung über eine unwesent- ... der Genehmigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG 687 82 Aufnahme, Änderung oder Er- gänzung ... Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchun- gen dient § 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG 123 83 Anordnungen, Gebote oder Verbote ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286