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§ 12 - Seeanlagengesetz (SeeAnlG)

§ 12 Pflichten der verantwortlichen Personen



1Die im Sinn von § 13 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Anlage während der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung

1.
keine Gefahren für die Meeresumwelt und

2.
keine Beeinträchtigungen

a)
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,

b)
der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung

c)
sonstiger überwiegender öffentlicher Belange oder

d)
privater Rechte

ausgehen. 2Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.

 
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Zitierungen von § 12 SeeAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SeeAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SeeAnlG Überwachung der Anlagen (vom 10.12.2020)
... Gebote oder Verbote gegenüber den verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 genannten Pflichten erlassen. (3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
... oder Verbote gegenüber verantwortlichen Per- sonen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten § 14 Absatz 2 SeeAnlG 1.974 - 15.073 ... Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Per- sonen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten bei einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... oder Verbote gegenüber verantwortlichen Per- sonen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten § 14 Absatz 2 SeeAnlG 1.974 - 15.073  ... Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Per- sonen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten bei einer Anlage, die meereskundlichen  ...