Änderung § 2 SeeAnlG vom 29.12.2023

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§ 2 SeeAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 2 SeeAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Planfeststellung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.

(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch Plangenehmigungs- und Genehmigungsbehörde.

(3) 1 Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden, wenn sie die Nutzung der im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Räume für Windenergieanlagen auf See oder der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Gebiete und Flächen zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See sowie die Übertragung des Stroms und die Nutzung der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereiche nicht wesentlich behindern. 2 Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Zulassung dieser Anlagen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden, wenn sie die Nutzung der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Gebiete und Flächen zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See sowie die Übertragung des Stroms und die Nutzung der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereiche nicht wesentlich behindern. 2 Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Zulassung dieser Anlagen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist.

(heute geltende Fassung) 
 



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