Tools:
Update via:
Änderung § 9 SeeAnlG vom 29.12.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 SeeAnlG, alle Änderungen durch Artikel 14a EnWRAnpG 2024 am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des SeeAnlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 SeeAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 9 SeeAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 14a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Veränderungssperre | |
(1) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte Anlagen vorübergehend nicht planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden (Veränderungssperre). 2 Diese Seegebiete müssen in Betracht kommen für die Errichtung von 1. Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, nach den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder | |
(Text alte Fassung) 2. Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Standorten und Suchräumen, grenzüberschreitenden Seekabelsystemen oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander nach den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. | (Text neue Fassung) 2. Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Standorten und Suchräumen, grenzüberschreitenden Seekabelsystemen oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander nach den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. |
3 Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können. (2) 1 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. 2 Sie gilt längstens für vier Jahre. 3 Sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden. 4 Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12212/al188578-0.htm