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Änderung § 1 SeeAnlG vom 21.12.2018

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§ 1 SeeAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 1 SeeAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen

1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und

2. auf der Hohen See, sofern der Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Geltungsbereich des Grundgesetzes liegt.

(2) 1 Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind alle festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. der Erzeugung von Energie aus Wasser und Strömung,

2. der Übertragung von Energie aus Wasser und Strömung,

3. anderen wirtschaftlichen Zwecken oder

(Text neue Fassung)

1. der Erzeugung von Energie aus Wasser oder Strömung,

2. der Übertragung von Energie aus Wasser oder Strömung,

3. anderen wirtschaftlichen Zwecken, insbesondere der Gewinnung von Energie aus Windenergieanlagen auf See ohne Netzanschluss und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, oder

4. meereskundlichen Untersuchungen dienen.

vorherige Änderung

2 Keine Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinn produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät der Fischerei.



2 Zu den für den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen gehören auch andere Kabel als Offshore-Anbindungsleitungen, durch die Strom an Land abgeführt wird, wenn kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss an das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgt. 3 Keine Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinn produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät der Fischerei.

 (keine frühere Fassung vorhanden)