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Änderung § 2 SeeAnlG vom 21.12.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 SeeAnlG, alle Änderungen durch Artikel 12 EEGuaÄndG am 21. Dezember 2018 und Änderungshistorie des SeeAnlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 SeeAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 2 SeeAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Planfeststellung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung. | (Text neue Fassung) (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinn des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung. |
(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch Plangenehmigungs- und Genehmigungsbehörde. (3) 1 Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. | |
(4) 1 Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden, wenn sie die Nutzung der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Gebiete und Flächen zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See sowie die Übertragung des Stroms nicht wesentlich behindern. 2 Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Zulassung dieser Anlagen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. | (4) 1 Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden, wenn sie die Nutzung der im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Räume für Windenergieanlagen auf See oder der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Gebiete und Flächen zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See sowie die Übertragung des Stroms und die Nutzung der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereiche nicht wesentlich behindern. 2 Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Zulassung dieser Anlagen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. |
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