Änderung § 4 SeeAnlG vom 21.12.2018

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§ 4 SeeAnlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 4 SeeAnlG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Planfeststellungsverfahren


(1) 1 Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

1. eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. einen Zeit- und Maßnahmenplan als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Absatz 3,

(Text neue Fassung)

2. einen Zeit- und Maßnahmenplan,

3. auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gutachten eines oder einer anerkannten Sachverständigen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. bei Vorhaben nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.



4. den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern für das Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht.

2 Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf Verlangen der Planfeststellungsbehörde innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen. 3 Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.

vorherige Änderung

(2) 1 § 73 Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die Planfeststellungsbehörde tritt. 2 Auf die Auslegung der Unterlagen ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde, in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) sowie durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen.



(2) 1 § 73 Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die Planfeststellungsbehörde tritt. 2 Auf die Auslegung der Unterlagen ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) hinzuweisen.

(3) 1 Um eine zügige Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach Anhörung angemessene Fristen vorgeben. 2 Werden die Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.






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