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Änderung § 7 SeeAnlG vom 21.12.2018
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§ 7 SeeAnlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 7 SeeAnlG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Versagen der Genehmigung | |
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. die Meeresumwelt im Sinn des § 5 Absatz 4 Nummer 1 gefährdet oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder | (Text neue Fassung) 1. die Meeresumwelt im Sinn des § 5 Absatz 3 Nummer 1 gefährdet oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder |
2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 oder die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige überwiegende öffentliche oder private Belange einer Genehmigung entgegenstehen. |
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