Zitierungen von § 15 SeeAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SeeAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SeeAnlG (zu § 15 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 06.02.2025)
...  Freigabe der Beseitigung von Anlagen § 5 Absatz 2, § 15 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlG, § 77 VwVfG § 5 Absatz 2 und ... § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlG, § 77 VwVfG § 5 Absatz 2 und 4, § 15 SeeAnlG 11.713 - 21.602 78 Feststellung über das Vorliegen ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 12 EEGuaÄndG Änderung des Seeanlagengesetzes
... Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen." 9. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 4" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
...  Freigabe der Beseitigung von Anlagen § 5 Absatz 2, § 15 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlG, § 77 VwVfG § 5 Absatz 2 ... 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlG, § 77 VwVfG § 5 Absatz 2 und 4, § 15 SeeAnlG 11.713 - 21.602 78 Feststellung über das Vorliegen ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed