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Artikel 16 - Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (EEAusG k.a.Abk.)
Artikel 16 Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
Die Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2016 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
(Ausschreibungsgebührenverordnung - AusGebV)". - 2.
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter „nach Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung ermäßigt" durch die Wörter „Gebühren nach den Nummern 1 und 3 der Anlage zu dieser Rechtsverordnung ermäßigen" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter „§ 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 10 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter „§ 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 3 werden die Wörter „§ 12 Absatz 2, 3 oder 4 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter „§ 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1 der Freiflächenausschreibungsverordnung auf Ausstellung von Förderberechtigungen" durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung" ersetzt.
- 4.
- Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis
Amtshandlung der Bundesnetzagentur | Gebührensatz | |
1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 13 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 586 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). |
2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 22 oder § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verord- nung für Solaranlagen | 539 Euro |
3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen an Land | 522 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes). |
4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für eine Biomasseanlage | 522 Euro Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)." |
Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 EEAusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEAusG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Artikel 2 GEEVEV 2017 Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
... Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird ...
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