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§ 7 - Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung (HSchmidtStiftG k.a.Abk.)
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2358 (Nr. 49)
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 224-27 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 224-27 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, sie werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bestellt.
(2) Das Kuratorium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands.
(3) 1Zwei Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig, das dritte Mitglied ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist nebenamtlich tätig. 3Bindende Vorschlagsrechte für je ein ehrenamtliches Mitglied haben die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde sowie das Kuratorium der Helmut und Loki Schmidt-Stiftung.
(4) Scheidet ein ehrenamtliches Mitglied des Vorstands aus, verbleibt es so lange kommissarisch im Amt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt ist.
(5) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. 2Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
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