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Artikel 2 - Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BPflRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2016 BBesG § 7, § 69a, § 70

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:

„§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung".

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Vorschuss während der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Während einer Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für die Familienpflegezeit nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflegezeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."

3.
In § 69a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 28 Absatz 7" die Wörter „oder § 30a Absatz 7" eingefügt.

4.
§ 70 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 92 Absatz 1" die Wörter „oder § 92b Absatz 1" eingefügt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3" durch die Angabe „§ 26 Absatz 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BPflRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPflRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 (BBVAnpG 2016/2017)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2570
Artikel 1 BBVAnpG 2016/2017 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, wird wie folgt ...