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Artikel 5 - Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BPflRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2016 PflZV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, mWv. 1. März 2015 § 1

Die Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2573), die durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über einen Vorschuss bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder Pflegezeit

(Pflegezeitvorschussverordnung - PflZV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „Pflegephase" durch die Wörter „Familienpflegezeit oder Pflegezeit" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Pflegephase durchschnittlich" durch die Wörter „Familienpflegezeit oder Pflegezeit" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2015

 
 
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die Pflegezeit als Urlaub ohne Anspruch auf Besoldung bewilligt worden, so sind als Dienstbezüge nach Absatz 2 Nummer 2 die Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 15 Wochenstunden zustehen würden."

3.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Vorschuss ist mit Beginn des Monats, der auf die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit folgt, mit den laufenden Dienst- oder Versorgungsbezügen zu verrechnen. Der Vorschuss wird in gleichen Monatsbeiträgen verrechnet. Der Zeitraum der Verrechnung entspricht dem Zeitraum der Familienpflegezeit oder Pflegezeit. Der Vorschuss wird auch dann verrechnet, wenn die Bewilligung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit widerrufen wird."

4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Rückzahlung".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe „Absatz 1" wird gestrichen.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 kann der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag gestattet werden, den Vorschuss bis zum Ende des Monats, der auf die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit folgt, in einer Summe zurückzuzahlen. Die Beamtin oder der Beamte muss den Antrag vor Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit stellen."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Verrechnung" werden die Wörter „, unter gleichzeitiger Abweichung von § 2 Absatz 1 Satz 3," eingefügt.

bbb)
Die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

ccc)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
die Beamtin oder der Beamte nach dem Widerruf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit weniger als drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die den Dienstbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag,

2.
die Beamtin oder der Beamte nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit weniger als drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die den Dienstbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag,".

ddd)
In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn der Pflegebedarf über die Familienpflegezeit oder Pflegezeit hinaus besteht, so dass es der Beamtin oder dem Beamten nicht zuzumuten ist, nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit den Beschäftigungsumfang einzuhalten, der den Dienstbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag. Eine besondere Härte liegt auch vor, wenn

1.
sich die Beamtin oder der Beamte wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder

2.
es wahrscheinlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte durch die Verrechnung oder Rückzahlung des Vorschusses in der Form, wie sie für die Zeit nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit vorgesehen ist, in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten gerät."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Dienstbezüge" durch die Wörter „Dienst- oder Versorgungsbezüge" ersetzt und werden die Wörter „; dies gilt auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand" gestrichen.

6.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Vorschussgewährung an Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit

Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Gewährung eines Vorschusses nach § 7 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes an Berufssoldatinnen oder Berufssoldaten und Soldatinnen auf Zeit oder Soldaten auf Zeit entsprechend anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BPflRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPflRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 BPflRÄndG Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in ...