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§ 23 - Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Artikel 1 G. v. 21.10.2016 BGBl. I S. 2372 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
Geltung ab 01.07.2017, abweichend § 36 ab 28.10.2016; FNA: 402-42 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.07.2017, abweichend § 36 ab 28.10.2016; FNA: 402-42 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 23 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und der Stellvertretungserlaubnis
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 14 Absatz 1 vorlagen. 2Die Stellvertretungserlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 14 Absatz 3 vorlagen.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 rechtfertigen würden, oder
- 2.
- die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder eine von ihr oder ihm im Rahmen der Betriebsorganisation eingesetzte Person Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass Personen unter 18 Jahren sexuelle Dienstleistungen erbringen.
(3) Die Erlaubnis soll insbesondere widerrufen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder eine von ihr oder ihm als Stellvertretung, Betriebsleitung oder -beaufsichtigung eingesetzte Person Kenntnis davon hat oder hätte haben müssen, dass in dem Prostitutionsgewerbe eine Person der Prostitution nachgeht oder für sexuelle Dienstleistungen vermittelt wird, die
- 1.
- unter 21 Jahre alt ist und durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll oder
- 2.
- von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution veranlasst wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.
(4) Im Übrigen gelten für Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis und Stellvertretungserlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Zitierungen von § 23 ProstSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 ProstSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProstSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 ProstSchG Übergangsregelungen
... Die Fortführung des Prostitutionsgewerbes kann unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 und 3 untersagt werden. (5) Für Prostitutionsstätten, die bereits ...
Zitat in folgenden Normen
Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV)
V. v. 13.06.2017 BGBl. I S. 1934
§ 3 ProstStatV Erhebungsmerkmale für die Statistik über das Prostitutionsgewerbe
... § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Prostituiertenschutzgesetzes, c) Rücknahme nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes , d) Widerruf nach § 23 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und ... nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, d) Widerruf nach § 23 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und e) anderen nicht in den Buchstaben a bis d genannten Gründen, 4. ...
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