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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung (DirektZahlDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2016 DirektZahlDurchfV § 12a (neu), mWv. 1. Januar 2016 § 8a (neu)

Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

1.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Verbundene Unternehmen

(1) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
sowohl im Fall des § 7 Absatz 1 als auch im Fall des § 7 Absatz 2 die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen eines verbundenen Unternehmens berücksichtigt werden, wenn der Betriebsinhaber dies im Rahmen des Sammelantrags beantragt,

2.
im Fall des § 7 Absatz 2 für die Feststellung der Großvieheinheiten auch die Tierhaltung in jedem verbundenen Unternehmen einbezogen wird.

(2) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck gilt, wenn für den Betriebsinhaber die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c vorliegen,

2.
die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auch dann als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck gilt, wenn

a)
für den Betriebsinhaber und

b)
für das mit diesem im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 verbundene Unternehmen (kontrollierendes Unternehmen), wenn es ein solches gibt,

die Voraussetzungen des jeweils in Betracht kommenden nach § 8 bezeichneten Falls - ausgenommen § 8 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c - vorliegen.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 liegt bei einem kontrollierenden Unternehmen die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck auch vor, wenn in dem betreffenden Register die Beteiligung an landwirtschaftlichen Unternehmen als Zweck oder Gegenstand des Unternehmens eingetragen oder in der betreffenden Urkunde die Beteiligung an landwirtschaftlichen Unternehmen als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck benannt ist.

(3) Ein verbundenes Unternehmen ist ein anderes Unternehmen,

1.
über das der Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat,

2.
das über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat oder

3.
über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle hat, das auch über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen

Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vorpommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro angepasst."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DirektZahlDurchfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DirektZahlDurchfVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 DirektZahlDurchfVuaÄndV Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Artikel 2 Nummer 3 und 7 tritt mit Wirkung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989
Artikel 1 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2387 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 19 werden ...