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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung (DirektZahlDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2016 DirektZahlDurchfV § 12a (neu), mWv. 1. Januar 2016 § 8a (neu)
Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016
- 1.
- Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Verbundene Unternehmen(1) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass- 1.
- sowohl im Fall des § 7 Absatz 1 als auch im Fall des § 7 Absatz 2 die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen eines verbundenen Unternehmens berücksichtigt werden, wenn der Betriebsinhaber dies im Rahmen des Sammelantrags beantragt,
- 2.
- im Fall des § 7 Absatz 2 für die Feststellung der Großvieheinheiten auch die Tierhaltung in jedem verbundenen Unternehmen einbezogen wird.
(2) Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 3 mit einem Unternehmen verbunden, ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass- 1.
- die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck gilt, wenn für den Betriebsinhaber die Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c vorliegen,
- 2.
- die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auch dann als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck gilt, wenn
- a)
- für den Betriebsinhaber und
- b)
- für das mit diesem im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 verbundene Unternehmen (kontrollierendes Unternehmen), wenn es ein solches gibt,
(3) Ein verbundenes Unternehmen ist ein anderes Unternehmen,- 1.
- über das der Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat,
- 2.
- das über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat oder
- 3.
- über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle hat, das auch über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen
Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vorpommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro angepasst."
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DirektZahlDurchfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DirektZahlDurchfVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 DirektZahlDurchfVuaÄndV Inkrafttreten
... vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Artikel 2 Nummer 3 und 7 tritt mit Wirkung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989
Artikel 1 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
... vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2387 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 19 werden ...
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