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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften (AbfVerbrRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. November 2016 StGB § 326

§ 326 Absatz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AbfVerbrRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfVerbrRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
Artikel 1 50. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, wird wie folgt ...