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Änderung Artikel 2 Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2019

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 2 Weitere Änderung der Gewerbeordnung zum 1. Januar 2019


(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 34a der Gewerbeordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort 'sowie' durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort 'und' ersetzt.

cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

'4. über das Bewacherregister nach Absatz 6 eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können. Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.'

b) Satz 6 wird aufgehoben.

2. Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

'Darüber hinaus ist Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die mit einer der folgenden Aufgaben beauftragt werden sollen:

1. Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder

2. Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.'

b) In Satz 6 werden die Wörter 'Satz 4, 7 bis 9' durch die Wörter 'Satz 4, 6 bis 8' ersetzt.

3. Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

'(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in den Absätzen 1 und 1a Satz 4 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit (aktuelle, Doppel- und frühere Staatsangehörigkeiten) der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern, einschließlich einer Speicherung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten der in den Absätzen 1 und 1a Satz 4 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.'