Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 2 wird in
9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. November 2016
GenDG § 17,
AsylG § 8,
§ 44,
AufenthG § 54,
§ 60,
GVG § 74,
§ 171b,
StPO § 53,
§ 100a,
§ 100c,
§ 100g,
§ 112a,
§ 255a,
§ 395,
§ 397a,
BZRG § 32,
§ 34,
§ 41,
§ 46,
EGStGB Artikel 316g (neu),
KastrG § 2,
JArbSchG § 25,
SGB VIII § 72a- 1.
- § 8 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Die für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen haben in Strafsachen gegen den Betroffenen das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten über
- 1.
- die Erhebung der öffentlichen Klage, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu erwarten ist,
- 2.
- die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist, und
- 3.
- die Erledigung eines Strafverfahrens
- a)
- durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren,
- b)
- durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist, oder
- c)
- in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegangenen Unterrichtung nach Nummer 1 oder 2."
- 2.
- In § 44 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „182 bis 184g," die Angabe „184i, 184j," eingefügt.
- 1.
- § 54 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
- „1a.
- wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist; bei serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann besonders schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat,".
- b)
- Absatz 2 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
- „1a.
- wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist; bei serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat,".
- 2.
- § 60 Absatz 8 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist."
- 1.
- § 74 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 des Strafgesetzbuches),".
- b)
- Nummer 3 wird aufgehoben und die Nummern 4 bis 30 werden die Nummern 3 bis 29.
- 2.
- In § 171b Absatz 2 wird die Angabe „184h" durch die Angabe „184j" ersetzt.
- 1.
- In § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 174 bis 176, 179" durch die Wörter „§§ 174 bis 176, 177 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
- 2.
- In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f wird das Komma nach der Angabe „176b" gestrichen und werden die Wörter „177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2" durch die Wörter „und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177" ersetzt.
- 3.
- In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird das Komma nach Absatz 3 gestrichen und wird die Angabe „§ 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 5 Nr. 2" durch die Wörter „und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177" ersetzt.
- 4.
- In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird das Komma nach der Angabe „176b" gestrichen und werden die Wörter „177 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und des § 179 Absatz 5 Nummer 2" durch die Wörter „und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177" ersetzt.
- 5.
- In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „179" durch die Angabe „178" ersetzt.
- 6.
- In § 255a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 174 bis 184h" durch die Angabe „§§ 174 bis 184j" ersetzt.
- 7.
- In § 395 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „182" durch die Angabe „182, 184i und 184j" ersetzt.
- 8.
- § 397a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- durch eine Straftat nach § 184j verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,".
- b)
- In Nummer 4 wird die Angabe „182" durch die Angabe „182, 184i, 184j" ersetzt.
- 1.
- In § 32 Absatz 5 wird nach der Angabe „183 bis 184g," die Angabe „184i, 184j," eingefügt.
- 2.
- In § 34 Absatz 2 wird nach der Angabe „183 bis 184g," die Angabe „184i, 184j," eingefügt.
- 3.
- In § 41 Absatz 3 wird nach der Angabe „182 bis 184g," die Angabe „184i, 184j," eingefügt.
- 4.
- In § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird nach der Angabe „183 bis 184g," die Angabe „184i, 184j," eingefügt.
-
- „Artikel 316g Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Als Straftat im Sinne von § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) gilt auch eine Straftat nach § 179 Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung."
Zitate in Änderungsvorschriften Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3155
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12227/a201460.htm