Artikel 2 - Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)

G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 10.11.2016, abweichend siehe Artikel 15
| |

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. November 2016 BEGTPG § 1, § 3, § 4, § 5, § 6

Das Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3, 5 und 7 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

4.
In § 5 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

5.
In § 6 Absatz 1 und 8 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 2 DigiNetzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 DigiNetzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DigiNetzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Netzentgeltmodernisierungsgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2503, 3343; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 2 NetzEntgMoG Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
... Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473 ) geändert worden ist, werden die Wörter „in der Regel" ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed