Änderung Artikel 15 DigiNetzG vom 04.07.2017

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Artikel 15 DigiNetzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung
Artikel 15 DigiNetzG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 15 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 12 tritt am 14. August 2018 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) Artikel 12 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.




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