§
2 des
Aufwendungsausgleichsgesetzes vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „diese Abweichung" die Wörter „und die Gründe hierfür" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird." ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören."
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228