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Artikel 20 - 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)

Artikel 20 Änderung der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 SKV-MV § 4, Anlage 2

Die Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Hochschule hat der Krankenkasse unverzüglich zu melden:

1.
das Ende des Semesters, mit dem die Mitgliedschaft in der Hochschule endet,

2.
den Abschluss des 14. Fachsemesters,

3.
die Aufnahme eines Promotionsstudiums und

4.
bei Aufnahme eines Masterstudiums, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt;

für die Übermittlung ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden."

2.
In der Anlage 2 werden nach den Wörtern „Mitglied dieser Hochschule." die folgenden Wörter eingefügt:

„( ) hat das 14. Fachsemester abgeschlossen.

( ) hat ein Promotionsstudium aufgenommen.

( ) ist für einen konsekutiven Masterstudiengang eingeschrieben.

( ) ist für einen weiterbildenden Masterstudiengang eingeschrieben."

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Zitierungen von Artikel 20 6. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 6. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 12 MDK-RG Aufhebung der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung
... vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500 ) geändert worden ist, wird ...