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Artikel 20 - 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
Artikel 20 Änderung der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung
Die Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Hochschule hat der Krankenkasse unverzüglich zu melden:- 1.
- das Ende des Semesters, mit dem die Mitgliedschaft in der Hochschule endet,
- 2.
- den Abschluss des 14. Fachsemesters,
- 3.
- die Aufnahme eines Promotionsstudiums und
- 4.
- bei Aufnahme eines Masterstudiums, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt;
- 2.
- In der Anlage 2 werden nach den Wörtern „Mitglied dieser Hochschule." die folgenden Wörter eingefügt:
„( ) hat das 14. Fachsemester abgeschlossen.
( ) hat ein Promotionsstudium aufgenommen.
( ) ist für einen konsekutiven Masterstudiengang eingeschrieben.
( ) ist für einen weiterbildenden Masterstudiengang eingeschrieben."
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Zitierungen von Artikel 20 6. SGB IV-ÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 6. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. SGB IV-ÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 12 MDK-RG Aufhebung der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung
... vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500 ) geändert worden ist, wird ...
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