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§ 1 - Schweinepest-Monitoring-Verordnung (SchwPestMonV)
V. v. 09.11.2016 BGBl. I S. 2518 (Nr. 53)
Geltung ab 17.11.2016; FNA: 7831-14-4 Tierseuchenbekämpfung
Geltung ab 17.11.2016; FNA: 7831-14-4 Tierseuchenbekämpfung
§ 1 Monitoring
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Länder führen jährlich ein Monitoring zur Früherkennung
- 1.
- der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei
- a)
- verendet aufgefundenen Wildschweinen und
- b)
- erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,
- 2.
- der Klassischen Schweinepest bei
- a)
- Hausschweinen und
- b)
- erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen,
(2) Im Rahmen des jeweiligen Monitorings sind Tupferproben, Blutproben oder Organproben zu untersuchen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung sind hinsichtlich der Proben zur Untersuchung auf
- 1.
- Afrikanische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35),
- 2.
- Klassische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71)
(3) Die Proben sind im Falle des Monitorings
- 1.
- nach Absatz 1 Nummer 1 virologisch (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis),
- 2.
- nach Absatz 1 Nummer 2 serologisch (Antikörpernachweis)
(4) Für die nach Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Monitoringuntersuchungen bestimmt sich die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben nach der Anlage.
Zitierungen von § 1 SchwPestMonV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchwPestMonV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwPestMonV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SchwPestMonV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... pathologischanatomische Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowie b) zur ... pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung zu entnehmen, 2. der von der ...
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