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§ 2 - Schweinepest-Monitoring-Verordnung (SchwPestMonV)
V. v. 09.11.2016 BGBl. I S. 2518 (Nr. 53)
Geltung ab 17.11.2016; FNA: 7831-14-4 Tierseuchenbekämpfung
Geltung ab 17.11.2016; FNA: 7831-14-4 Tierseuchenbekämpfung
§ 2 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
- 1.
- Proben
- a)
- zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd
- aa)
- verendet aufgefundenen Wildschweinen und
- bb)
- erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologischanatomische Auffälligkeiten zeigen,
- b)
- zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung
- 2.
- der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
- 3.
- mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu
- a)
- dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,
- b)
- dem Datum des Abschusses oder des Fundes und
- c)
- den festgestellten Auffälligkeiten
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