Anlage - Schweinepest-Monitoring-Verordnung (SchwPestMonV)

V. v. 09.11.2016 BGBl. I S. 2518 (Nr. 53)
Geltung ab 17.11.2016; FNA: 7831-14-4 Tierseuchenbekämpfung

Anlage (zu § 1 Absatz 4) Probenschlüssel für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Untersuchungen auf das Virus der Klassischen Schweinepest



Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
LandMindestprobenzahl
Wildschwein
Mindestprobenzahl
Hausschwein
Baden-Württemberg2.586 1.190
Bayern3.620 1.719
Berlin660
Brandenburg3.334 610
Hessen2.766 289
Mecklenburg-Vorpommern2.513 598
Niedersachsen2.057 3.440
Nordrhein-Westfalen1.178 2.920
Rheinland-Pfalz2.127 98
Saarland1830
Sachsen1.380 475
Sachsen-Anhalt1.470 1.006
Schleswig-Holstein483630
Thüringen1.237 665




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