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Artikel 3 - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (EMFVEV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
§ 2 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:„(10) Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen."
- 2.
- Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Absätze 11 und 12.
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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EMFVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMFVEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2681, 2017 I 2839
Artikel 2 ArbSchVÄndV Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
... zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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