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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (ArbSchRAnpV k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Es verordnen auf Grund
- -
- des § 18 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 Satz 1 sowie des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 3 Absatz 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048) eingefügt worden ist, die Bundesregierung,
- -
- des § 14 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe d und e sowie Absatz 3, des § 17 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 sowie der Absätze 2 bis 4, der §§ 19 und 20b des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) die Bundesregierung,
- -
- des § 34 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und des § 37 Absatz 3 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178; 2012 I S. 131) die Bundesregierung sowie
- -
- des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes, dessen Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) neugefasst worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
- 1)
- Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1).
Artikel 1 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. November 2016 GefStoffV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 14, § 16, § 17, § 18, § 19, § 22, § 24, § 25 (neu), Anhang I, Anhang II, Anhang III
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Gefahrenklassen". - b)
- Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B". - c)
- Der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe angefügt:
„§ 25 Übergangsvorschrift". - d)
- In der Angabe zu Anhang II wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- bestimmten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, nach Maßgabe der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,".
- cc)
- In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3b Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 3 Nummer 11" und das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 4 werden die Wörter „§ 3b Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe „§ 3 Nummer 12" und die Wörter „§ 3b Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 3 Nummer 11" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Für die Begriffe Stoff, Gemisch, Erzeugnis, Lieferant, nachgeschalteter Anwender und Hersteller gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist."
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Umweltgefährlich sind, über die Gefahrenklasse gewässergefährdend nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinaus, Stoffe oder Gemische, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit von Naturhaushalt, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können."
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch sind
- 1.
- Stoffe, die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind,
- 2.
- Stoffe, welche die Kriterien für die Einstufung als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen,
- 3.
- Gemische, die einen oder mehrere der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Stoffe enthalten, wenn die Konzentration dieses Stoffs oder dieser Stoffe die stoffspezifischen oder die allgemeinen Konzentrationsgrenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung erreicht oder übersteigt, die für die Einstufung eines Gemischs als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch festgelegt sind,
- 4.
- Stoffe, Gemische oder Verfahren, die in den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch bezeichnet werden."
- e)
- In Absatz 4 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- f)
- In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.
- g)
- Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:„(9a) Physikalisch-chemische Einwirkungen umfassen Gefährdungen, die hervorgerufen werden können durch Tätigkeiten mit
- 1.
- Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen mit einer physikalischen Gefahr nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder
- 2.
- weiteren Gefahrstoffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht mit einer physikalischen Gefahr eingestuft sind, die aber miteinander oder aufgrund anderer Wechselwirkungen so reagieren können, dass Brände oder Explosionen entstehen können."
- 4.
- Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„§ 3 Gefahrenklassen(1) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen.(2) Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art der Gefährdung wieder und werden unter Angabe der Nummerierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet:
Nummerierung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 | |||
1. Physikalische Gefahren | 2 | ||
a) | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explo- sivstoff | 2.1 | |
b) | Entzündbare Gase | 2.2 | |
c) | Aerosole | 2.3 | |
d) | Oxidierende Gase | 2.4 | |
e) | Gase unter Druck | 2.5 | |
f) | Entzündbare Flüssigkeiten | 2.6 | |
g) | Entzündbare Feststoffe | 2.7 | |
h) | Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische | 2.8 | |
i) | Pyrophore Flüssigkeiten | 2.9 | |
j) | Pyrophore Feststoffe | 2.10 | |
k) | Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische | 2.11 | |
l) | Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser ent- zündbare Gase entwickeln | 2.12 | |
m) | Oxidierende Flüssigkeiten | 2.13 | |
n) | Oxidierende Feststoffe | 2.14 | |
o) | Organische Peroxide | 2.15 | |
p) | Korrosiv gegenüber Metallen | 2.16 | |
2. Gesundheitsgefahren | 3 | ||
a) | Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ) | 3.1 | |
b) | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut | 3.2 | |
c) | Schwere Augenschädi- gung/Augenreizung | 3.3 | |
d) | Sensibilisierung der Atem- wege oder der Haut | 3.4 | |
e) | Keimzellmutagenität | 3.5 | |
f) | Karzinogenität | 3.6 | |
g) | Reproduktionstoxizität | 3.7 | |
h) | Spezifische Zielorgan-Toxi- zität, einmalige Exposition (STOT SE) | 3.8 | |
i) | Spezifische Zielorgan-Toxi- zität, wiederholte Exposition (STOT RE) | 3.9 | |
j) | Aspirationsgefahr | 3.10 | |
3. Umweltgefahren | 4 | ||
Gewässergefährdend (akut und langfristig) | 4.1 | ||
4. Weitere Gefahren | 5 | ||
Die Ozonschicht schädigend | 5.1 |
- § 4 Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie von Erzeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht worden sind und die nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG gekennzeichnet und verpackt sind, müssen bis 31. Mai 2017 nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.(2) Bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu beachten.(3) Die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, muss in deutscher Sprache erfolgen.(4) Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische unverpackt in Verkehr gebracht, sind jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen oder ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache beizufügen.(5) Lieferanten eines Biozid-Produkts, für das ein Dritter der Zulassungsinhaber ist, haben über die in Absatz 1 erwähnten Kennzeichnungspflichten hinaus sicherzustellen, dass die vom Zulassungsinhaber nach Artikel 69 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 anzubringende Zusatzkennzeichnung bei der Abgabe an Dritte erhalten oder neu angebracht ist. Biozid-Produkte, die aufgrund des § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes ohne Zulassung auf dem Markt bereitgestellt werden, sind zusätzlich zu der in Absatz 1 erwähnten Kennzeichnung entsprechend Artikel 69 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu kennzeichnen, wobei die dort in Satz 2 Buchstabe c und d aufgeführten Angaben entfallen und die Angaben nach Satz 2 Buchstabe f und g auf die vorgesehenen Anwendungen zu beziehen sind.(6) Biozid-Wirkstoffe, die biologische Arbeitsstoffe nach § 2 Absatz 1 der Biostoffverordnung sind, sind zusätzlich nach § 3 der Biostoffverordnung einzustufen. Biozid-Wirkstoffe nach Satz 1 sowie Biozid-Produkte, bei denen der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff ist, sind zusätzlich mit den folgenden Elementen zu kennzeichnen:
- 1.
- Identität des Organismus nach Anhang II Titel 2 Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,
- 2.
- Einstufung der Mikroorganismen in Risikogruppen nach § 3 der Biostoffverordnung und
- 3.
- im Falle einer Einstufung in die Risikogruppe 2 und höher nach § 3 der Biostoffverordnung Hinzufügung des Symbols für Biogefährdung nach Anhang I der Biostoffverordnung.
(7) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie gekennzeichnet werden.(8) Die Kennzeichnung bestimmter, beschränkter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse richtet sich zusätzlich nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ihrer jeweils geltenden Fassung.(9) Der Lieferant eines Gemischs oder eines Stoffs hat einem nachgeschalteten Anwender auf Anfrage unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser für eine ordnungsgemäße Einstufung neuer Gemische benötigt, wenn- 1.
- der Informationsgehalt der Kennzeichnung oder des Sicherheitsdatenblatts des Gemischs oder
- 2.
- die Information über eine Verunreinigung oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsetikett oder im Sicherheitsdatenblatt des Stoffs
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Hersteller, Einführer und erneuten Inverkehrbringer" durch das Wort „Lieferanten" und das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend" durch die Wörter „keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Herstellers oder Inverkehrbringers" durch das Wort „Lieferanten" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Inverkehrbringer" durch das Wort „Lieferanten" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „Inverkehrbringer" durch das Wort „Lieferant" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Stoffe und Gemische, die nicht von einem Lieferanten nach § 4 Absatz 1 eingestuft und gekennzeichnet worden sind, beispielsweise innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Gemische, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen. Zumindest aber hat er die von den Stoffen oder Gemischen ausgehenden Gefährdungen der Beschäftigten zu ermitteln; dies gilt auch für Gefahrstoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 4."
- d)
- In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- e)
- In Absatz 7 werden die Wörter „Hersteller oder Inverkehrbringer" durch das Wort „Lieferant" ersetzt.
- f)
- In Absatz 12 Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Arbeitgeber hat" die Wörter „nach Satz 2" eingefügt.
- g)
- In Absatz 13 Nummer 1 werden die Wörter „dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale" durch die Wörter „gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs" ersetzt.
- h)
- Absatz 14 wird wie folgt gefasst:„(14) Liegen für Stoffe oder Gemische keine Prüfdaten oder entsprechende aussagekräftige Informationen zur akut toxischen, reizenden, hautsensibilisierenden oder keimzellmutagenen Wirkung oder zur spezifischen Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition vor, sind die Stoffe oder Gemische bei der Gefährdungsbeurteilung wie Stoffe der Gefahrenklasse Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ) Kategorie 3, Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 2, Sensibilisierung der Haut Kategorie 1, Keimzellmutagenität Kategorie 2 oder Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (STOT RE) Kategorie 2 zu behandeln. Hinsichtlich der Spezifizierung der anzuwendenden Einstufungskategorien sind die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen."
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- b)
- In Absatz 11 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
- „1.
- der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist, einschließlich der Richtlinien über Arbeitsplatzgrenzwerte, die nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG erlassen wurden,
- 2.
- der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50, L 229 vom 29.6.2004, S. 23, L 204 vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU geändert worden ist, sowie".
- 8.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt und werden die Wörter „oder nach den Übergangsvorschriften dieser Verordnung der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG" gestrichen.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.
- b)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:„(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemischen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als atemwegssensibilisierend eingestuft sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftstoffe an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen sowie für Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 3 eingestuft sind, sofern diese vormals nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich bewertet wurden. Hinsichtlich der Bewertung als gesundheitsschädlich sind die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen."
- 9.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Gefährlichkeitsmerkmale" durch das Wort „Gefahrenklasse" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- 10.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B". - b)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden" durch die Wörter „keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden" durch die Wörter „keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21)" durch die Wörter „zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1)" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende" durch die Wörter „keimzellmutagene oder reproduktionstoxische" ersetzt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden" durch die Wörter „keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende" durch die Wörter „keimzellmutagene oder reproduktionstoxische" ersetzt.
- cc)
- In den Absätzen 1, 3, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „1 oder 2" durch die Angabe „1A oder 1B" ersetzt.
- 11.
- § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor physikalisch-chemischen Einwirkungen zu ergreifen. Er hat die Maßnahmen so festzulegen, dass die Gefährdungen vermieden oder so weit wie möglich verringert werden. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten einschließlich Lagerung, bei denen es zu Brand- und Explosionsgefährdungen kommen kann. Dabei hat der Arbeitgeber Anhang I Nummer 1 und 5 zu beachten. Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften bleiben unberührt."
- 12.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden" durch die Wörter „keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen" und die Angabe „1 oder 2" durch die Angabe „1A oder 1B" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Tätigkeiten" die Wörter „mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" eingefügt.
- 13.
- In § 16 Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- 14.
- § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für am 1. Dezember 2010 bestehende Anlagen gelten die Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bis zum 1. Juli 2025 nicht für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektrolyse oder für das Verwenden von Chrysotil, das ausschließlich zur Wartung dieser Diaphragmen eingesetzt wird, wenn
- 1.
- keine asbestfreien Ersatzstoffe, Gemische oder Erzeugnisse auf dem Markt angeboten werden oder
- 2.
- die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte führen würde
- 15.
- In § 18 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden" durch die Wörter „keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen" sowie die Angabe „1 oder 2" durch die Angabe „1A oder 1B" ersetzt.
- 16.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
- c)
- In dem neuen Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Inverkehrbringer" durch das Wort „Lieferant" ersetzt.
- 17.
- § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 10" durch die Angabe „Absatz 12" ersetzt und werden die Wörter „oder Satz 2" gestrichen.
- b)
- In Nummer 11 werden die Wörter „Stoffe und Zubereitungen" durch die Wörter „Stoffe oder Gemische" ersetzt.
- c)
- In Nummer 13 und 14 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- 18.
- In § 24 Absatz 2 Nummer 8 und 11 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- 19.
- Folgender § 25 wird angefügt:
„§ 25 Übergangsvorschrift
§ 10 Absatz 5 findet hinsichtlich der fruchtschädigenden Wirkungen von reproduktionstoxischen Stoffen oder Gemischen ab dem 1. Januar 2019 Anwendung." - 20.
- Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.6 Absatz 1 Ziffer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2.3 Absatz 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3.1 Satzteil vor Ziffer 1 werden die Wörter „sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen sowie Zubereitungen" durch die Wörter „als akut toxisch Kategorie 1 bis 4 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 oder 2 eingestuften Stoffen und Gemischen sowie Gemischen" ersetzt.
- d)
- In Nummer 3.2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- e)
- Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Nummer 4 gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Gemischen, sofern sie als Begasungsmittel zugelassen sind und als solche eingesetzt werden:
- 1.
- Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Gemische, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen,
- 2.
- Phosphorwasserstoff sowie Stoffe und Gemische, die Phosphorwasserstoff entwickeln,
- 3.
- Ethylenoxid und Gemische, die Ethylenoxid enthalten,
- 4.
- Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid)."
- bb)
- In Absatz 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.
- cc)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nummer 4 gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen Stoffen oder Gemischen, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 einzustufen und für diese Tätigkeiten zugelassen sind." - dd)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nummer 4 gilt auch für Tätigkeiten an begasten Transporteinheiten jeder Art wie Fahrzeugen, Waggons, Schiffen, Tanks und Containern, die mit Begasungsmitteln behandelt worden sind, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 einzustufen sind."
- f)
- Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 2 Ziffer 2, Absatz 3 Ziffer 1 und Absatz 7 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.
- bb)
- In Absatz 5 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- cc)
- In Absatz 7 werden die Wörter „sehr giftigen oder giftigen Stoffen und Zubereitungen" durch die Wörter „als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 oder spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 eingestuften Stoffen und Gemischen" ersetzt.
- g)
- In Nummer 4.4.2 Absatz 5 Satzteil vor Ziffer 1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- h)
- Nummer 4.4.4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:
- 1.
- das Signalwort „GEFAHR",
- 2.
- das Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen" entsprechend akut toxisch Kategorie 1 bis 3,
- 3.
- die Aufschrift „DIESE EINHEIT IST BEGAST",
- 4.
- die Bezeichnung des Begasungsmittels,
- 5.
- das Datum und die Uhrzeit der Begasung,
- 6.
- das Datum der Belüftung, sofern eine solche erfolgt ist, und
- 7.
- die Aufschrift „ZUTRITT VERBOTEN". Eine Abbildung des Warnzeichens ist nachstehend dargestellt:
". - i)
- Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 Ziffer 2 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.
- bb)
- In Absatz 2 Ziffer 1 bis 4 wird das Wort „Zubereitungen" jeweils durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- j)
- In Nummer 5.2 wird das Wort „Zubereitungen" jeweils durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- k)
- Nummer 5.3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1, Absatz 2, Absatz 7 Satzteil vor Tabelle 1, Absatz 8 und Absatz 9 wird das Wort „Zubereitungen" jeweils durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- bb)
- In den Absätzen 5, 6 und 10 wird das Wort „Zubereitungen" jeweils durch das Wort „Gemischen" ersetzt.
- l)
- Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift zu Nummer 5.4.1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.
- bb)
- In der Überschrift zu den Nummern 5.4.2, 5.4.3, 5.4.3.3 und 5.4.4 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 5.4.2.1 Absatz 1, 2 und 4, Nummer 5.4.2.2 Absatz 1 bis 3, Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 2, Absatz 4 und 5, Nummer 5.4.3.2 Absatz 1, Nummer 5.4.3.3 Absatz 1 sowie Nummer 5.4.4 wird das Wort „Zubereitungen" jeweils durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 5.4.1, 5.4.2.1 Absatz 3 und 5.4.2.2 Absatz 4 wird das Wort „Zubereitungen" jeweils durch das Wort „Gemischen" ersetzt.
- m)
- Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift zu Nummer 5.5.1 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 5.5.1 und 5.5.2 Ziffer 1 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- n)
- In Nummer 5.6 wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- 21.
- Anhang II wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift zu Anhang II wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 Absatz 2 und Nummer 3 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.
- c)
- In Nummer 2 Absatz 1 und Nummer 5 Absatz 1 Ziffer 2 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt.
- d)
- In Nummer 3 Absatz 1 werden die Wörter „einer Zubereitung" durch die Wörter „einem Gemisch" ersetzt.
- 22.
- Anhang III wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2.1 Absatz 2 Buchstabe a, Nummer 2.3 Absatz 1 Satz 3 und Nummer 2.9 Absatz 5 wird jeweils das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemischen" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2.1 Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb werden jeweils die Wörter „die Zubereitung" durch die Wörter „das Gemisch" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. November 2016 BetrSichV § 1, § 2, § 9, § 12, § 14, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 24, Anhang 1, Anhang 2
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 werden vor den Wörtern „in Anhang 2" die Wörter „in § 18 und" eingefügt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Abschnitt 3 gilt nicht für Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit sie Druckanlagen im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Buchstabe b, c oder d dieser Verordnung sind. Satz 1 gilt nicht für Gasfüllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes sind und nicht auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden."
- 2.
- § 2 Absatz 13 wird wie folgt gefasst:„(13) Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen nach § 2 Nummer 30 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie nach dieser Verordnung in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen."
- 3.
- In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 8 der Gefahrstoffverordnung" durch die Wörter „§ 6 Absatz 9 der Gefahrstoffverordnung" ersetzt.
- 4.
- § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache an geeigneter Stelle zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Arbeitsmittel, für die keine Gebrauchsanleitung nach § 3 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes mitgeliefert werden muss. Anstelle einer Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine bei der Bereitstellung des Arbeitsmittels auf dem Markt mitgelieferte Gebrauchsanleitung oder Betriebsanleitung zur Verfügung stellen, wenn diese Informationen enthalten, die einer Betriebsanweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung ist bei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren und bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in Bezug zu nehmen."
- 5.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Anlage" durch die Wörter „ein Arbeitsmittel" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:„(3) Arbeitsmittel sind nach prüfpflichtigen Änderungen vor ihrer nächsten Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Arbeitsmittel, die von außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, sind vor ihrer weiteren Verwendung einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.(4) Bei der Prüfung der in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel gelten die dort genannten Vorgaben zusätzlich zu den Vorgaben der Absätze 1 bis 3."
- c)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- ccc)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur."
- bb)
- In Satz 4 werden nach den Wörtern „Betriebsorten verwendet, ist" die Wörter „am Einsatzort" eingefügt.
- 6.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „errichtet" die Wörter „oder geändert worden" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme" durch die Wörter „den Prüfungen nach Absatz 1" und das Wort „wirksam" durch das Wort „funktionsfähig" ersetzt.
- c)
- Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Darüber hinaus können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden."
- 7.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Eignung und Funktion der technischen Schutzmaßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Schutzmaßnahmen,".
- bb)
- In Nummer 7 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- dd)
- Folgende Nummer 9 wird angefügt:
- „9.
- Name und Unterschrift des Prüfers, bei Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen zusätzlich Name der zugelassenen Überwachungsstelle; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten die elektronische Signatur."
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „festlegenden" durch das Wort „prüfenden" ersetzt.
- 8.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- bbb)
- In Nummer 3 wird das Wort „ortsfeste" gestrichen.
- ccc)
- In Nummer 4 werden die Wörter „Nummern 5 bis 8" durch die Wörter „Nummern 5 bis 7" ersetzt.
- ddd)
- Nummer 8 wird aufgehoben.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Entzündbare Flüssigkeiten nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 sind solche mit Stoffeigenschaften nach Anhang 1 Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie einen Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius haben."
- b)
- Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Aus den Unterlagen muss weiterhin hervorgehen, dass- 1.
- auch die möglichen Gefährdungen, die sich aus der Arbeitsumgebung und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, insbesondere anderen überwachungsbedürftigen Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit der beantragten Anlage verwendet werden, betrachtet wurden und die Anforderungen und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen geeignet sind, und
- 2.
- die sich aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ergebenden Maßnahmen nach § 13 berücksichtigt wurden."
- 9.
- In § 19 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Schutz der Beschäftigten" die Wörter „und, soweit überwachungsbedürftige Anlagen betroffen sind, auch mit dem Schutz anderer Personen" eingefügt.
- 10.
- § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Aufsichtsbehörde für die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Dies gilt auch für alle in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten Dienstliegenschaften. Für andere der Aufsicht der Bundesverwaltung unterliegende überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes."
- 11.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:„(3) Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Betriebssicherheit wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Beratungs- und Abstimmungsergebnisse des Ausschusses sowie Niederschriften der Untergremien sind vertraulich zu behandeln, soweit die Erfüllung der Aufgaben, die den Untergremien oder den Mitgliedern des Ausschusses obliegen, dem nicht entgegenstehen."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 6 bis 8.
- 12.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt,".
- bb)
- Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
- cc)
- In Nummer 10 wird das Wort „Arbeitnehmer" durch das Wort „Beschäftigter" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 31 wird das Wort „oder" gestrichen.
- ee)
- Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32 eingefügt:
- ff)
- Die bisherige Nummer 32 wird die Nummer 33.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „installiert und" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „den" durch das Wort „einen" ersetzt und werden die Wörter „dem Notdienst" gestrichen.
- cc)
- In Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 4.1 Satz 3" durch die Wörter „Nummer 4.1 Satz 5" ersetzt.
- dd)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- ee)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- entgegen § 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 oder 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 bis 3 oder 4, Nummer 5.2 Satz 1 oder Nummer 5.3 Satz 1 oder Abschnitt 4 Nummer 5.1 Satz 1, 2 oder 3, Nummer 5.2 bis 5.4 oder 5.5, Nummer 5.7 Satz 3, Nummer 5.8 oder Nummer 5.9 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft wird,".
- ff)
- In Nummer 10 werden die Wörter „Nummer 5 oder Nummer 20" durch die Wörter „Nummer 9 oder Nummer 24" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b Satz 1, Abschnitt 3 Nummer 2 oder Abschnitt 4 Nummer 2.1, 2.2 oder 2.3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet."
- 13.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, die vor dem 30. Juni 1999 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, sowie Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals zur Verfügung gestellt wurden, müssen den Anforderungen des Anhangs 1 Nummer 4.1 spätestens am 31. Dezember 2020 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für den Notfallplan gemäß Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2."
- b)
- Die folgenden Absätze 3 bis 7 werden angefügt:„(3) Bei Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Vorschriften der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung erstmalig oder wiederkehrend geprüft worden sind, ist die wiederkehrende Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 und Nummer 4.3 dieser Verordnung erstmalig nach Ablauf der nach der Prüffrist nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.(4) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 ist erstmals 6 Jahre nach der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Bei Anlagen, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals in Betrieb genommen wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen. Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.2 Satz 1 ist erstmals drei Jahre nach der Prüfung vor der Inbetriebnahme oder nach der Prüfung nach § 15 Absatz 15 der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.(5) Abweichend von Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.1 Buchstabe b und Abschnitt 4 Nummer 3 Buchstabe b dürfen zur Prüfung befähigte Personen auch ohne die dort vorgeschriebene Erfahrung Prüfungen durchführen, wenn sie nach der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Betriebssicherheitsverordnung entsprechende Prüfungen befugt durchgeführt haben.(6) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.3 ist spätestens zehn Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen nach Satz 1, die nur aus einem Anlagenteil gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.2 und zugehörigen Sicherheitseinrichtungen bestehen, kann für die Festlegung der Prüffrist nach Satz 1 die letzte Prüfung des Anlagenteils zu Grunde gelegt werden, sofern die Prüfinhalte der Prüfung des Anlagenteils den Prüfinhalten der Anlagenprüfung gleichwertig sind. Bei Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2008 geprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen.(7) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 6.2.1 ist erstmals fünf Jahre nach der letzten Prüfung der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen, die zuletzt vor dem 1. Juni 2012 geprüft wurden, ist die Prüfung nach Satz 1 spätestens bis zum 1. Juni 2017 durchzuführen."
- 14.
- Anhang 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
- „4.1
- Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Bei Aufzugsanlagen nach Satz 1 ist ein Notfallplan anzufertigen und einem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan nach Satz 2 in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen. Der Notfallplan nach Satz 2 muss mindestens enthalten:
- a)
- Standort der Aufzugsanlage,
- b)
- Angaben zum verantwortlichen Arbeitgeber,
- c)
- Angaben zu den Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,
- d)
- Angaben zu den Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,
- e)
- Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),
- f)
- Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und
- g)
- die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage.
- b)
- Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
- „5.2
- Druckanlagen dürfen nur so aufgestellt und betrieben werden, dass Beschäftigte oder andere Personen nicht gefährdet werden."
- 15.
- Anhang 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3.3 Buchstabe c werden nach den Wörtern „vorschriftsmäßig und" die Wörter „, soweit erforderlich," eingefügt.
- bb)
- Nummer 4.3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfung nach Satz 1 umfasst Sicht- und einfache Funktionsprüfungen sicherheitstechnischer Einrichtungen und die Prüfung ausgewählter sicherheitsrelevanter Bauteile."
- b)
- Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 wird das Wort „technischen" gestrichen.
- bbb)
- In Satz 3 wird das Wort „Wirksamkeit" durch das Wort „Eignung" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3.2 wird Satz 2 aufgehoben.
- cc)
- Nummer 3.4 wird aufgehoben.
- dd)
- Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 werden den Wörtern „nach prüfpflichtigen Änderungen" die Wörter „vor der Wiederinbetriebnahme" vorangestellt.
- bbb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Prüfung ist festzustellen, ob- a)
- die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
- b)
- die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem sicheren Zustand ist,
- c)
- die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind und
- d)
- die Prüfungen nach Satz 7 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden."
- ccc)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Anlage im explosionsgefährdeten Bereich entsprechend dieser Verordnung geändert wurde und vorschriftsmäßig funktioniert." - ddd)
- In dem neuen Satz 5 und Satz 6 werden jeweils die Wörter „Nummer 3 bis 8" durch die Wörter „Nummer 3 bis 7" ersetzt.
- eee)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Mit Ausnahme von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 dürfen die Prüfungen von- -
- Lüftungsanlagen,
- -
- Gaswarneinrichtungen,
- -
- Inertisierungseinrichtungen und
- -
- Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU
- ee)
- Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
- „4.2
- Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem im Rahmen einer Prüfung festgestellt wurde, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den gestellten Anforderungen entspricht. Diese Prüfung darf durch eine zur Prüfung befähigte Person nach Nummer 3.2 durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht."
- ff)
- Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Prüfung ist festzustellen, ob- a)
- die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
- b)
- die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel behoben wurden, oder ob das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 geeignet ist und angewendet wird,
- c)
- sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann und
- d)
- die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind."
- bbb)
- In Satz 4 und 5 werden die Wörter „Nummer 3 bis 8" jeweils durch die Wörter „Nummer 3 bis 7" ersetzt.
- gg)
- Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
- „5.2
- Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden."
- hh)
- Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:
- „5.3
- Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen sind, auch als Bestandteil von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Nummer 2 und von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7, unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen, wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden."
- ii)
- Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 2 wird das Wort „Wirksamkeit" durch das Wort „Eignung" ersetzt.
- bbb)
- In Satz 3 werden die Wörter „Änderungs- und Instandhaltungskonzepts" durch das Wort „Instandhaltungskonzepts" ersetzt.
- c)
- Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Satz 4 wird das Wort „Wirksamkeit" durch das Wort „Eignung" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2010/35/EG" durch die Angabe „Richtlinie 2010/35/EU" ersetzt.
- bbb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Zu einer Druckanlage gehören auch der Aufstellungsbereich und dessen Umgebung, soweit diese für die sichere Verwendung von Bedeutung sind, bei Dampfkesselanlagen insbesondere der Aufstellungsraum."
- cc)
- Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,".
- dd)
- In Nummer 4.1 wird Satz 4 aufgehoben.
- ee)
- In Nummer 5.2 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
- „c)
- die festgelegten technischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig und die festgelegten organisatorischen Maßnahmen geeignet sind,".
- ff)
- In Nummer 5.5 wird Satz 3 aufgehoben.
- gg)
- Nummer 5.7 wird wie folgt gefasst:
- „5.7
- Bei Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden
- a)
- Besichtigungen durch andere Verfahren und
- b)
- statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,
- hh)
- Nummer 5.9 wird wie folgt gefasst:
- „5.9
- Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.
Tabelle 2 Prüfzuständigkeiten bei beheizten überhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b
V [Liter] | PS [Bar] | PS • V [Bar • Liter] | Prüfung vor Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
> 2 | 0,5 < PS ≤ 32 | ≤ 200 | bP | bP |
≤ 1.000 | 0,5 < PS ≤ 32 | 200 < PS • V ≤ 1.000 | ZÜS | bP |
> 1.000 | 0,5 < PS ≤ 32 | ZÜS | ZÜS | |
≤ 1.000 | 0,5 < PS ≤ 32 | > 1.000 | ||
> 2 | > 32 |
- Tabelle 3 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
V [Liter] | PS [Bar] | PS • V [Bar • Liter] | Prüfung vor Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
1 < V ≤ 200 | > 0,5 | 25 < PS • V ≤ 200 | bP | bP |
> 200 | 0,5 < PS ≤ 1 | | ||
≤ 1 | 200 < PS ≤ 1.000 | ZÜS | bP | |
> 1 | > 1 | 200 < PS • V ≤ 1.000 | ||
≤ 1 | > 1.000 | ZÜS | ZÜS | |
> 1 | > 1 | > 1.000 |
- Tabelle 4 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
V [Liter] | PS [Bar] | PS • V [Bar • Liter] | Prüfung vor Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
1 < V ≤ 200 | > 0,5 | 50 < PS • V ≤ 200 | bP | bP |
> 200 | 0,5 < PS ≤ 1 | | ||
> 1 | > 1 | 200 < PS • V ≤ 1.000 | ZÜS | bP |
≤ 1 | > 1.000 | ZÜS | ZÜS | |
> 1 | > 1 | > 1.000 |
- Tabelle 5 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1
V [Liter] | PS [Bar] | PS • V [Bar • Liter] | Prüfung vor Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
0,5 < PS ≤ 10 | > 200 | bP | bP | |
≤ 1 | > 500 | ≤ 1.000 | ||
≤ 1 | > 500 | 1.000 < PS • V ≤ 10.000 | ZÜS | bP |
> 1 | > 500 | ≤ 10.000 | ||
10 < PS ≤ 500 | > 200 | |||
> 500 | > 10.000 | ZÜS | ZÜS |
- Tabelle 6 Prüfzuständigkeiten bei Druckbehältern und ortsbeweglichen Druckgeräten nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2
V [Liter] | PS [Bar] | PS • V [Bar • Liter] | Prüfung vor Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
≤ 1 | > 1.000 | ≤ 1.000 | bP | bP |
≤ 10 | > 1.000 | 1.000 < PS • V ≤ 10.000 | ZÜS | bP |
10 < PS ≤ 500 | > 10.000 | |||
> 500 | > 10.000 | ZÜS | ZÜS |
- Tabelle 7 Prüfzuständigkeiten bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d
V [Liter] | PS [Bar] | PS • V [Bar • Liter] | Prüfung vor Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
0,5 < PS ≤ 30 | 50 < PS • V ≤ 200 | bP | bP | |
0,5 < PS ≤ 1 | 200 < PS • V ≤ 10.000 | |||
1 < PS ≤ 30 | 200 < PS • V ≤ 1.000 | ZÜS | bP | |
1 < PS ≤ 30 | 1.000 < PS • V ≤ 10.000 | ZÜS | ZÜS |
- Tabelle 8 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
- als entzündbare Gase in Nummer 2.2,
- als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 1 oder 2,
- als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
- als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,
- als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2
DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS • DN [Bar • Millimeter] | Prüfung vor Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
> 25 | > 0,5 | ≤ 2.000 | bP | bP |
> 25 | > 0,5 | > 2.000 | ZÜS | ZÜS |
- Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe oder überhitzte Flüssigkeiten, die akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind, müssen die Prüfungen vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden.Tabelle 9 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe, überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
- als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
- als ätzend in Nummer 3.2.2.6
DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS • DN [Bar • Millimeter] | Prüfung vor Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
> 32 | > 0,5 | 1.000 < PS • DN ≤ 2.000 | bP | bP |
> 32 | > 0,5 | > 2.000 | ZÜS | ZÜS |
- Tabelle 10 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
- als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 1 oder 2,
- als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn bei der Verwendung die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
- als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,
- als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2
DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS • DN [Bar • Millimeter] | Prüfung vor Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
> 25 | > 0,5 | > 2.000 | ZÜS | ZÜS |
- Tabelle 11 Prüfzuständigkeiten bei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten, die nach dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft werden:
- als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6 Kategorie 3, wenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von 55 Grad Celsius,
- als ätzend in Nummer 3.2.2.6
DN [Millimeter] | PS [Bar] | PS • DN [Bar • Millimeter] | Prüfung vor Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
> 200 | > 10 | > 5.000 | ZÜS | ZÜS |
- Legende:
ZÜS - zugelassene Überwachungsstelle
bP - zur Prüfung befähigte Person". - ii)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile- Die in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfanforderungen sind für die in den Nummern 6.1 bis 6.35 genannten Anlagen und Anlagenteile nach den sich aus Nummer 6 ergebenden Maßgaben durchzuführen. Für die vom Arbeitgeber für diese Anlagen und Anlagenteile festzulegenden Fristen für wiederkehrende Prüfungen gilt Nummer 5, sofern in Nummer 6 nichts anderes bestimmt ist."
- jj)
- Nummer 6.10.1 wird wie folgt gefasst:
- „6.10.1
- Bei Druckbehältern mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 müssen wiederkehrende innere Prüfungen erst nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben."
- kk)
- Nummer 6.11 wird wie folgt gefasst:
„6.11 Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen- 6.11.1
- Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 und 7, die als Anlagenteil nur in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen verwendet werden, können die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt werden, wenn sie so mit trockener Luft befüllt sind, dass auf die Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung ausgeübt wird. Abweichend von Satz 1 müssen innere Prüfungen jedoch an Hauptbehältern nach zehn Jahren, an Zwischenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern nach 15 Jahren durchgeführt werden.
- 6.11.2
- Bei Druckbehältern nach Nummer 6.11.1 können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen. Die inneren Prüfungen sind jedoch durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn
- a)
- prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder
- b)
- die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausreichen.
- 6.11.3
- Bei Druckbehältern von Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie von Hydraulikspeichern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4, die als Anlagenteil in elektrischen Schaltgeräten oder Schaltanlagen verwendet werden, können wiederkehrende Prüfungen entfallen, sofern diese mit Gasen oder Flüssigkeiten befüllt werden, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben.
- 6.11.4
- Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4, die nicht unter die Nummern 6.11.1 bis 6.11.3 fallen, können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen unabhängig von Druck und Volumen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter
- a)
- als Anlagenteil in elektrischen Hochspannungsschaltgeräten, Hochspannungsanlagen und gasisolierten Rohrschienen für elektrische Energieübertragung verwendet werden und
- b)
- die elektrischen Anlagen für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- oder Isoliermittel benötigen.
- ll)
- Nummer 6.14.3 wird wie folgt gefasst:
- „6.14.3
- Druckbehälter und Rohrleitungen mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel müssen nicht wiederkehrend geprüft werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung geprüft wird und
- a)
- das Verfahren zur Überprüfung der Dichtheit von der zugelassenen Überwachungsstelle auf Zuverlässigkeit und Eignung überprüft worden ist und
- b)
- in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist.
- mm)
- Nummer 6.16.4 wird wie folgt gefasst:
- „6.16.4
- Bei Straßenfahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 müssen nach zwei Jahren äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximal zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 und das Druckinhaltsprodukt PS · V > 1.000 Bar · Liter betragen."
- nn)
- Nummer 6.17 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nummer 6.17.1 wird wie folgt gefasst:
- „6.17.1
- An nicht erdgedeckten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 sind, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximale zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS · V > 1.000 Bar · Liter betragen, für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben, die inneren Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle spätestens nach zehn Jahren durchzuführen."
- bbb)
- Nummer 6.17.4 wird wie folgt gefasst:
- „6.17.4
- Erdgedeckte Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4(1) Erdgedeckte Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 sind den Druckbehältern nach Nummer 6.17.1 gleichgestellt, sofern
- a)
- diese mit Gasen oder Gasgemischen befüllt sind, die auf die Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben und
- b)
- bei einem Inhalt von
- aa)
- V ≤ 1 Liter der maximale zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder
- bb)
- V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS · V > 1.000 Bar · Liter betragen,
- c)
- diese Druckbehälter durch besondere Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt sind.
(2) Zu den besonderen Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 gehört insbesondere die Ausrüstung mit- a)
- Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz,
- b)
- zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraums oder
- c)
- einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung standhalten.
(3) Die besonderen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Eignung und Funktion von kathodischem Korrosionsschutz sind spätestens nach einem Jahr von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen.(4) Die Funktion der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküberwachung sind wiederkehrend alle zwei Jahre von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom sind alle vier Jahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle prüfen zu lassen."
- ccc)
- Nummer 6.17.5 wird wie folgt gefasst:
- „6.17.5
- Bei elektrisch beheizten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen unabhängig von Druck und Volumen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden."
- oo)
- Nummer 6.27 wird wie folgt gefasst:
„6.27 Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)- 6.27.1
- An Druckbehältern zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5 entfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Bei Druckbehältern, die nach Nummer 5.9 Tabelle 4 zuzuordnen sind und deren Volumen V ≤ 1 Liter bei einem maximalen Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder deren Volumen V > 1 Liter bei einem Druck PS > 0,5 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS · V > 200 Bar · Liter betragen, ist die Prüfung nach Satz 2 von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.
- 6.27.2
- Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.27.1 müssen wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft werden, und zwar
- a)
- bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximale zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 1 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS · V > 1.000 Bar · Liter betragen, von einer zugelassenen Überwachungsstelle,
- b)
- im Übrigen von einer zur Prüfung befähigten Person."
- pp)
- Nummer 6.32 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Satz 2 wird gestrichen.
- bbb)
- Im neuen Satz 2 wird nach dem Wort „Prüfungen" das Wort „mindestens" eingefügt.
- qq)
- Nummer 6.33 wird wie folgt gefasst:
„6.33 Druckbehälter mit Schnellverschlüssen- An Schnellverschlüssen von Druckbehältern müssen zusätzlich mindestens alle zwei Jahre wiederkehrende äußere Prüfungen nach den Prüfzuständigkeiten in Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 durchgeführt werden, sofern bei einem Inhalt V ≤ 1 Liter der maximal zulässige Druck PS > 1.000 Bar beträgt oder bei einem Inhalt von V > 1 Liter der maximale Druck PS > 0,5 Bar und das Druckinhaltsprodukt PS · V > 1.000 Bar · Liter betragen."
- rr)
- Folgende Nummer 6.35 wird angefügt:
„6.35 Druckbehälter mit Einbauten- Bei Druckbehältern mit Einbauten, bei denen mit Schädigungen der drucktragenden Wandung, wie Korrosion, nicht zu rechnen ist und bei denen die innere Prüfung aller Wandungsteile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Prüffrist für die inneren Prüfungen auf bis zu zehn Jahre erweitert werden, sofern bei der ersten wiederkehrenden inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind."
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. November 2016 ArbMedVV Anhang, BaustellV Anhang II
(1) Anhang Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Buchstabe b werden die Wörter „krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter „krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B" und die Wörter „krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter „krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B" ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- a)
- In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter „krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B" ersetzt.
- b)
- In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter „Kategorie 1A oder 1B" ersetzt.
- 3.
- Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden die Wörter „krebserzeugender oder erbgutverändernder Stoff oder eine Zubereitung der Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter „krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b werden die Wörter „Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter „Kategorie 1A oder 1B" ersetzt.
(2) Nummer 2 des Anhangs II der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
- a)
- biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne der Biostoffverordnung oder
- b)
- Stoffen oder Gemischen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, die eingestuft sind als
- aa)
- akut toxisch Kategorie 1 oder 2,
- bb)
- krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils Kategorie 1A oder 1B,
- cc)
- entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2,
- dd)
- explosiv oder
- ee)
- Erzeugnis mit Explosivstoff,".
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. November 2016.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
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