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Änderung Artikel 2 EuKoPfVODG vom 13.07.2017

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Artikel 2 EuKoPfVODG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
Artikel 2 EuKoPfVODG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung


Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung)

1. § 753 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

'(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe des folgenden Absatzes als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden.

(5) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch den Gerichtsvollzieher geeignet sein. Zur Festlegung der für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen gilt § 130a Absatz 2 Satz 2. Im Übrigen gelten § 130a Absatz 3 bis 6 und § 174 Absatz 3 und 4 entsprechend.'


(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. § 754a Absatz 3 und § 829a Absatz 3 werden aufgehoben.



 

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