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Änderung Artikel 3 EuKoPfVODG vom 13.07.2017

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Artikel 3 EuKoPfVODG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
Artikel 3 EuKoPfVODG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208

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(Text neue Fassung)

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§ 753 der Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 4 werden die Wörter 'des folgenden Absatzes' durch die Wörter 'der folgenden Absätze' ersetzt.

2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:

'(6) § 130d gilt entsprechend.'