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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze (KInvFGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Artikel 3 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 GemFinRefG § 5a, § 5b, § 5c, § 5d, § 5e, § 5f
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5a wird aufgehoben.
- 2.
- § 5b wird § 5a und wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5a Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer". - b)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich des § 5c Absatz 1" gestrichen.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „2001 bis 2006" durch die Angabe „2010 bis 2015" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „2004 bis 2006" durch die Angabe „2013 bis 2015" ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „2003 bis 2005" durch die Angabe „2012 bis 2014" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird die Angabe „2012" durch die Angabe „2021" ersetzt.
- d)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Die sich aus den Verteilungsschlüsseln nach Absatz 2 ergebenden Anteile an der Umsatzsteuer werden auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüsseln verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt werden. Die Länder stellen dem Bundesministerium der Finanzen die für die Ermittlung der Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Die Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 werden jeweils nach Schlüsseln auf die Gemeinden aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 2 ermittelt und durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt werden. Die Länder ermitteln die Schlüsselzahlen ihrer Gemeinden auf der Grundlage von Schlüsselzahlen, die aus Bundessummen abgeleitet und durch die Länder auf Eins normiert werden."
- 3.
- § 5c wird aufgehoben.
- 4.
- § 5d wird § 5b und in Satz 1 wird die Angabe „§ 5c" durch die Angabe „§ 5a" ersetzt.
- 5.
- § 5e wird § 5c und die Angabe „§ 5c" wird durch die Angabe „§ 5a" ersetzt.
- 6.
- § 5f wird § 5d.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KInvFGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KInvFGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung (UStSchlFestV)
V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 285
Eingangsformel UStSchlFestV
... 1 und des § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen § 5a Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613 ) angefügt worden ist und § 5c durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. November ... des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) angefügt worden ist und § 5c durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613 ) zuletzt geändert worden ist, und des § 17 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit"
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 6 FAGuaÄndG Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 Satz 6 wird wie ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung (UStSchlFestV)
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 50
Eingangsformel UStSchlFestV
... § 5a Absatz 3 Satz 1 und des § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613 ) geändert worden sind und des § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des ...
Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung (UStSchlFestV)
V. v. 21.09.2020 BGBl. I S. 2018
Eingangsformel UStSchlFestV
... 1 und des § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen § 5a Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613 ) eingefügt worden ist und § 5c durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. November ... des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) eingefügt worden ist und § 5c durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613 ) zuletzt geändert worden ist und des § 17 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. ...
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