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Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen (GewEinfRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der TPG-Gewebeverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2016 TPG-GewV § 5, § 7, § 8, § 9

Die TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 512), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden vor dem Wort „Kennzeichnungskode" die Wörter „sofern nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung erforderlich, die Spendenkennungssequenz nach § 41b Absatz 1 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung oder die eindeutige Spendennummer nach § 41b Absatz 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung, ansonsten der" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Beschreibung des entnommenen Gewebes und, sofern nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung erforderlich, die Spendenkennungssequenz nach § 41b Absatz 1 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung oder die eindeutige Spendennummer nach § 41b Absatz 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung, ansonsten den Kennzeichnungskode;".

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird vor dem Semikolon am Ende ein Komma und werden die Wörter „sofern das Gewebe nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung nicht mit dem Einheitlichen Europäischen Code nach Nummer 6 gekennzeichnet ist" eingefügt.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
dem Einheitlichen Europäischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, sofern vorhanden."

3.
§ 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Beschreibung des betroffenen Gewebes und, sofern vorhanden, der Einheitliche Europäische Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, ansonsten der Kennzeichnungskode und".

4.
In § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4" durch die Wörter „Nummer 1 bis 4 und 6" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GewEinfRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewEinfRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel GewEinfRÄndG *)
... bei eingeführten Geweben und Zellen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 56). Die Artikel 1 bis 7 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/565 der Kommission vom 8. April 2015 zur ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 BlGewVFV Änderung der TPG-Gewebeverordnung
... TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 512), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 ...