Tools:
Update via:
Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen (GewEinfRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der TPG-Gewebeverordnung
Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2016 TPG-GewV § 5, § 7, § 8, § 9
Die TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 512), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden vor dem Wort „Kennzeichnungskode" die Wörter „sofern nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung erforderlich, die Spendenkennungssequenz nach § 41b Absatz 1 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung oder die eindeutige Spendennummer nach § 41b Absatz 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung, ansonsten der" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Beschreibung des entnommenen Gewebes und, sofern nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung erforderlich, die Spendenkennungssequenz nach § 41b Absatz 1 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung oder die eindeutige Spendennummer nach § 41b Absatz 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung, ansonsten den Kennzeichnungskode;".
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird vor dem Semikolon am Ende ein Komma und werden die Wörter „sofern das Gewebe nach § 41a der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung nicht mit dem Einheitlichen Europäischen Code nach Nummer 6 gekennzeichnet ist" eingefügt.
- b)
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- dem Einheitlichen Europäischen Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, sofern vorhanden."
- 3.
- § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Beschreibung des betroffenen Gewebes und, sofern vorhanden, der Einheitliche Europäische Code nach § 4 Absatz 30a des Arzneimittelgesetzes, ansonsten der Kennzeichnungskode und".
- 4.
- In § 9 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4" durch die Wörter „Nummer 1 bis 4 und 6" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GewEinfRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewEinfRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel GewEinfRÄndG *)
... bei eingeführten Geweben und Zellen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 56). Die Artikel 1 bis 7 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/565 der Kommission vom 8. April 2015 zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 BlGewVFV Änderung der TPG-Gewebeverordnung
... TPG-Gewebeverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 512), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12252/a201741.htm