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§ 9 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642 (Nr. 56); aufgehoben durch § 44 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 600-1-3-15 Finanzverwaltung
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§ 9 Hauptzollamt Dresden



Dem Hauptzollamt Dresden werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Darmstadt, Erfurt, Frankfurt am Main, Gießen, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen, Stuttgart und Ulm,

2.
die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,

a)
des Hauptzollamts Erfurt,

b)
aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Dresden als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,

3.
die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, und die Sonderprüfungen des Hauptzollamts Erfurt sowie

4.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Erfurt für die Landkreise Meißen und Mittelsachsen.

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