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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 20 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642 (Nr. 56); aufgehoben durch § 44 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 600-1-3-15 Finanzverwaltung
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Geltung ab 03.12.2016; FNA: 600-1-3-15 Finanzverwaltung
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§ 20 Hauptzollamt Heilbronn
Dem Hauptzollamt Heilbronn werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Vollstreckung der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,
- 2.
- die Vollstreckung aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Bier, Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Branntwein und branntweinhaltige Waren im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde,
- 3.
- die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,
- a)
- der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm,
- b)
- aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,
- 4.
- die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs des Hauptzollamts Karlsruhe für den Neckar-Odenwald-Kreis,
- 5.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Stuttgart für den Landkreis Ludwigsburg,
- 6.
- die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Stuttgart,
- 7.
- die Außenwirtschaftsprüfungen und die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm,
- 8.
- die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm.
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