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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 32 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642 (Nr. 56); aufgehoben durch § 44 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 600-1-3-15 Finanzverwaltung
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Geltung ab 03.12.2016; FNA: 600-1-3-15 Finanzverwaltung
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§ 32 Hauptzollamt Nürnberg
Dem Hauptzollamt Nürnberg werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Erfurt, Regensburg und Schweinfurt,
- 2.
- die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt,
- 3.
- die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Schweinfurt, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Nürnberg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
- 4.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Schweinfurt für den Landkreis Forchheim,
- 5.
- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
- 6.
- die Marktordnungsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt sowie
- 7.
- die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und Schweinfurt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12257/a201807.htm