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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 42 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642 (Nr. 56); aufgehoben durch § 44 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 158
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 600-1-3-15 Finanzverwaltung
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Geltung ab 03.12.2016; FNA: 600-1-3-15 Finanzverwaltung
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§ 42 Hauptzollamt Stuttgart
Dem Hauptzollamt Stuttgart werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Festsetzung und die Erhebung der Branntweinsteuer auf Abfindungsbranntwein aller Hauptzollämter bundesweit,
- 2.
- die Berechnung, die Festsetzung und die Zahlung des Übernahmegeldes für abgelieferten Abfindungsbranntwein aller Hauptzollämter bundesweit im Auftrag der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
- 3.
- die Anordnung von Ausbeuteermittlungen in besonderen Fällen sowie die Festsetzung der daraus resultierenden Ausbeutesätze aller Hauptzollämter bundesweit,
- 4.
- die Auskunftserteilung und die Datenübermittlung an die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aller Hauptzollämter bundesweit,
- 5.
- die Erhebung von Säumniszuschlägen aller Hauptzollämter bundesweit, sofern eine rückständige Abgabe auf Bier, Kaffee, kaffeehaltige Waren, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie auf Branntwein und branntweinhaltige Ware im Rahmen eines IT-Verbrauchsteuerverfahrens bei der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Stuttgart zum Soll gestellt wurde,
- 6.
- die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür erhobenen Sicherheiten der Hauptzollämter Darmstadt, Heilbronn, Karlsruhe, Koblenz, Lörrach, Saarbrücken, Singen und Ulm,
- 7.
- die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm,
- 8.
- die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm sowie
- 9.
- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und der Erlass von Säumniszuschlägen oder Säumniszinsen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12257/a201817.htm