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Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (2. GebOStÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2652 (Nr. 56); Geltung ab 03.12.2016
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

-
des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden sind,

-
des § 18 Absatz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), der zuletzt durch Artikel 476 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und

-
des § 34a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:


Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2016 GebOSt Anlage

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Gebühren-Nummer 202.7 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV)" durch die Wörter „einer als Nachweis der Fahrerlaubnis geltenden befristeten Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7 FeV)" ersetzt.

2.
In Gebühren-Nummer 216 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „Schlüsselzahl 96" durch die Wörter „Schlüsselzahlen 96 und 192" ersetzt.

3.
Die Gebührennummern 301 bis 301.3 werden wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„301Fahrlehrerprüfung 
301.1 für die Klasse BE  
- für die fahrpraktische Prüfung 238,02
- für die Fachkundeprüfung 577,68
- für die Lehrproben  
a) im theoretischen Unterricht 210,92
b) im fahrpraktischen Unterricht 210,92
301.2 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A  
- für die fahrpraktische Prüfung 238,02
- für die Fachkundeprüfung 434,96
301.3 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE
oder DE
 
- für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE 300,52
- für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE 434,96".
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses - mit Ausnahme der Auslagen - ein.
Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschul-
den des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Ent-
schuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht
stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
 


4.
In Gebühren-Nummer 401.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „9,30" durch die Angabe „10,00" ersetzt.

5.
In Gebühren-Nummer 401.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „3,80" durch die Angabe „4,10" ersetzt.

6.
In Gebühren-Nummer 401.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „6,50" durch die Angabe „7,00" und die Angabe „8,20" durch die Angabe „8,90" ersetzt.

7.
In Gebühren-Nummer 402.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „94,80" durch die Angabe „102,00" ersetzt.

8.
In der Gebühren-Nummer 402.1a wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „63,20" durch die Angabe „68,00" ersetzt.

9.
In den Gebühren-Nummern 402.2, 402.3 und 402.8 wird jeweils in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „71,40" durch die Angabe „77,10" ersetzt.

10.
In den Gebühren-Nummern 402.4, 402.5 und 402.6 wird jeweils in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „118,00" durch die Angabe „127,00" ersetzt.

11.
In Gebühren-Nummer 402.7 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „111,00" durch die Angabe „120,00" ersetzt.

12.
In Gebühren-Nummer 402.9 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „94,80" durch die Angabe „102,00" ersetzt.

13.
In Gebühren-Nummer 410 wird in der Spalte „Gegenstand" der Einleitungssatz wie folgt gefasst:

„Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EU/ECE/FzTV".

14.
In Gebühren-Nummer 410.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „59,90" durch die Angabe „61,00" ersetzt.

15.
In Gebühren-Nummer 410.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „150,00" durch die Angabe „153,00" ersetzt.

16.
In Gebühren-Nummer 410.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „240,00" durch die Angabe „245,00" ersetzt.

17.
In Gebühren-Nummer 410.4 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „299,00" durch die Angabe „305,00" ersetzt.

18.
In Gebühren-Nummer 410.5 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „390,00" durch die Angabe „398,00" ersetzt.

19.
In Gebühren-Nummer 410.6 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „449,00" durch die Angabe „458,00" ersetzt.

20.
In Gebühren-Nummer 410.7 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „539,00" durch die Angabe „550,00" ersetzt.

21.
In Gebühren-Nummer 410.8 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „700,00" durch die Angabe „714,00" ersetzt.

22.
In Gebühren-Nummer 411.2 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „StVZO/EG/ECE/FTV" durch die Angabe „StVZO/EU/ECE/FzTV" ersetzt.

23.
In Gebühren-Nummer 412 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro" durch die Wörter „mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro" ersetzt.

24.
Die Gebührennummer 413 wird wie folgt gefasst:

„413Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO
oder § 13 EG-FGV1
   
Komplettfahrzeug Gutachten
nach § 21
StVZO
nach
technischen
Änderungen
(§ 19
Absatz 2
StVZO)
Änderungs-
abnahme
nach § 19
Absatz 3
StVZO1
Hauptunter-
suchung
(HU)
nach § 29
StVZO
3,4,5,6,7,8
Sicherheits-
prüfung
(SP)
nach § 29
StVZO5
Voll-Gut-
achten (GA)
nach § 21
StVZO
oder § 13 EG-FGV
und GA
nach § 23
StVZO2,6
Gutachten
nach § 21
StVZO
auf Grund
§ 14
Absatz 6
Satz 5
FZV6
123456
EuroEuroEuroEuroEuroEuro
413.1Kleinkrafträder, Fahrräder
mit Hilfsmotor, vierrädrige
Leichtkraftfahrzeuge,
Krankenfahrstühle
49,7031,1017,00 bis
28,40
12,80 bis
23,00
--
413.2Anhänger ohne Brems-
anlage
49,7031,1017,00 bis
28,40
12,80 bis
23,00
12,60 bis
23,30
-
413.3Krafträder58,0037,0019,20 bis
35,30
15,70 bis
29,30
22,70 bis
34,20
-
413.4Kraftfahrzeuge oder
Anhänger mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse ...
      
413.4.1... von nicht mehr als
3,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.3 genannt
87,4057,1029,20 bis
49,40
22,20 bis
42,90
29,40 bis
46,10
24,40 bis
29,80
413.4.2... von nicht mehr als
7,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.1 genannt
95,5070,7037,60 bis
66,40
26,30 bis
52,20
50,00 bis
63,40
43,40 bis
54,20
413.4.3... von nicht mehr als
12 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.2 genannt
108,0083,1043,30 bis
69,30
26,30 bis
52,20
63,00 bis
79,60
48,80 bis
62,30
413.4.4... von nicht mehr als
18 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.3 genannt
120,0089,4046,20 bis
72,10
26,30 bis
52,20
68,40 bis
87,70
54,20 bis
67,70
413.4.5... von nicht mehr als
32 t, soweit nicht unter
den Nummern 413.1
bis 413.4.4 genannt
138,0095,5049,00 bis
74,90
26,30 bis
52,20
76,50 bis
95,80
59,60 bis
75,90
413.4.6... über 32 t, soweit nicht
unter den Nummern 413.1
bis 413.4.5 genannt
157,00102,0051,80 bis
77,80
26,30 bis
52,20
90,10 bis
112,00
73,10 bis
92,10
1 Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.
2 Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.
3 Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6-Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.
4 Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.
5 Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.
6 Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).
7 Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) - Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 - wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.
8 Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem 0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden.


Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
413.5Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entspre-
chend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung
der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Haupt-
untersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebüh-
renrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Ge-
bühren mit 0,85.
 
413.5.1Kraftfahrzeuge - ohne Krafträder  
413.5.1.1Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffend-
rohr
21,20 bis 98,00
413.5.1.2Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffend-
rohr
11,95 bis 55,20
413.5.2Krafträder8,20 bis 24,50
413.6Gasanlagenprüfungen 
413.6.1Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Haupt-
untersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis
über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine ent-
sprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Ge-
bühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätz-
liche Gebühr erhoben
22,00
413.6.2Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO 110,00
413.6.3Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung 28,00".


25.
In Gebühren-Nummer 415.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „12,30 bis 27,60" durch die Angabe „13,50 bis 30,30" ersetzt.

26.
In Gebühren-Nummer 415.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „6,10 bis 13,80" durch die Angabe „6,70 bis 15,20" ersetzt.

27.
In Gebühren-Nummer 415.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „4,10" durch die Angabe „4,50" ersetzt.

28.
In Gebühren-Nummer 416 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „oder § 47a" gestrichen.

29.
Gebühren-Nummer 417 wird wie folgt geändert:

a)
In der Spalte „Gegenstand" wird die Angabe „§ 47a StVZO" durch die Angabe „Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII StVZO" ersetzt.

b)
In der Spalte „Gebühr Euro" wird die Angabe „2,80" durch die Angabe „3,00" ersetzt.

30.
In Gebühren-Nummer 499 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro" durch die Wörter „mindestens 20,30 Euro und höchstens 27,00 Euro" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Dezember 2016.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt