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§ 1 - Unfallversicherungsobergrenzenverordnung (UVOGrV)
V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2658 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2933
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 2032-11-2-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 03.12.2016; FNA: 2032-11-2-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Stellenobergrenzen
(1) Die Anteile der Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die in § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung festgelegten Obergrenzen nicht überschreiten.
(2) § 17a Absatz 5 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend.
(3) Bei der Berechnung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben unberücksichtigt:
- 1.
- die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers,
- 2.
- im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Stellen der Mitglieder der Geschäftsführung und
- 3.
- die Planstellen der leitenden technischen Aufsichtspersonen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung V. v. 15. Dezember 2020 BGBl. I S. 2933 m.W.v. 22. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 1 UVOGrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.12.2020 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 15.12.2020 BGBl. I S. 2933 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 UVOGrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UVOGrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UVOGrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2933
Artikel 2 SvEVuaÄndV Änderung der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung
... § 1 der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2658) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 ...
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