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Änderung § 6 BGleiSV vom 25.05.2019
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§ 6 BGleiSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung | § 6 BGleiSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens | |
(Text alte Fassung) 1 Die schlichtende Person lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. 2 Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits dem Träger öffentlicher Gewalt übermittelt worden ist, auch diesem die Ablehnung in Textform mit. 3 Die Ablehnung ist kurz und verständlich zu begründen. | (Text neue Fassung) 1 Die schlichtende Person lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. 2 Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner übermittelt worden ist, auch dieser oder diesem die Ablehnung in Textform mit. 3 Die Ablehnung ist kurz und verständlich zu begründen. 4 Ist die Schlichtungsstelle der Ansicht, dass eine andere Stelle Möglichkeiten der Abhilfe anbieten könnte, kann sie eine Verweisberatung anbieten. |
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