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Änderung § 5 BGleiSV vom 01.07.2021
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§ 5 BGleiSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 5 BGleiSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden. 2 Er muss eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers und der beteiligten öffentlichen Stelle enthalten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden. 2 Er muss eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers und der beteiligten öffentlichen Stelle oder des beteiligten Eigentümers, Besitzers oder Betreibers von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen oder Einrichtungen enthalten. |
(2) 1 Die Schlichtungsstelle erstellt ein Antragsformular und stellt dieses auf ihrer Internetseite barrierefrei zur Verfügung. 2 Dieses Antragsformular kann zur Antragstellung genutzt werden. (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann ihren oder seinen Antrag jederzeit ohne Begründung zurücknehmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12261/al150165-0.htm