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Änderung § 5 BGleiSV vom 25.05.2019
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§ 5 BGleiSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung | § 5 BGleiSV n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden. 2 Er muss eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers und des beteiligten Trägers öffentlicher Gewalt enthalten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden. 2 Er muss eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers und der beteiligten öffentlichen Stelle enthalten. |
(2) 1 Die Schlichtungsstelle erstellt ein Antragsformular und stellt dieses auf ihrer Internetseite barrierefrei zur Verfügung. 2 Dieses Antragsformular kann zur Antragstellung genutzt werden. (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann ihren oder seinen Antrag jederzeit ohne Begründung zurücknehmen. |
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