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Änderung § 5 BGleiSV vom 25.05.2019

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§ 5 BGleiSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung
§ 5 BGleiSV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden. 2 Er muss eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers und des beteiligten Trägers öffentlicher Gewalt enthalten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden. 2 Er muss eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers und der beteiligten öffentlichen Stelle enthalten.

(2) 1 Die Schlichtungsstelle erstellt ein Antragsformular und stellt dieses auf ihrer Internetseite barrierefrei zur Verfügung. 2 Dieses Antragsformular kann zur Antragstellung genutzt werden.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann ihren oder seinen Antrag jederzeit ohne Begründung zurücknehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)