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Änderung § 6 BGleiSV vom 25.05.2019
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§ 6 BGleiSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung | § 6 BGleiSV n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens | |
(Text alte Fassung) 1 Die schlichtende Person lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. 2 Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits dem Träger öffentlicher Gewalt übermittelt worden ist, auch diesem die Ablehnung in Textform mit. 3 Die Ablehnung ist kurz und verständlich zu begründen. | (Text neue Fassung) 1 Die schlichtende Person lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. 2 Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits der öffentlichen Stelle übermittelt worden ist, auch dieser die Ablehnung in Textform mit. 3 Die Ablehnung ist kurz und verständlich zu begründen. 4 Ist die Schlichtungsstelle der Ansicht, dass eine andere Stelle Möglichkeiten der Abhilfe anbieten könnte, kann sie eine Verweisberatung anbieten. |
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