Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 BGleiSV vom 25.05.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 BGleiSV, alle Änderungen durch Artikel 2 BITVuaÄndV am 25. Mai 2019 und Änderungshistorie der BGleiSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 BGleiSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung
§ 7 BGleiSV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Rechtliches Gehör


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner eine Abschrift des Schlichtungsantrags. 2 Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner kann binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Stellung nehmen. 3 Die Schlichtungsstelle leitet diese Stellungnahme der antragstellenden Person zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äußern, wenn der Träger öffentlicher Gewalt keine Abhilfe schafft.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner eine Abschrift des Schlichtungsantrags. 2 Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner kann binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Stellung nehmen. 3 Die Schlichtungsstelle leitet diese Stellungnahme der antragstellenden Person zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äußern, wenn die öffentliche Stelle keine Abhilfe schafft.

(2) Die schlichtende Person kann die Beteiligten zu einem Schlichtungstermin einladen und die Streitigkeit mit ihnen unter freier Würdigung der Umstände mit dem Ziel der gütlichen Einigung der Beteiligten in dem Schlichtungstermin mündlich erörtern.

vorherige Änderung

 


(3) Wenn die schlichtende Person eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der §§ 12 und 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes für geboten hält, kann sie öffentliche Stellen zur Bereitstellung ergänzender Informationen und zur Gewährung von Akteneinsicht auffordern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige