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Artikel 5 - Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen (BGleiSVEV k.a.Abk.)
Artikel 5 Evaluation
Die Kommunikationshilfenverordnung, die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung, die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und die Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung werden sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf ihre Wirkung überprüft.
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