Artikel
2 der
Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vom
21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1468) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)" und die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2" gestrichen.
- 2.
- Absatz 2 wird aufgehoben.