Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung (1. TabakerzVÄndVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2680 (Nr. 56); Geltung ab 03.12.2016
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und des § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 43 Absatz 1 und 3 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 3. Dezember 2016 1. TabakerzVÄndV Artikel 2, TabakerzV

Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1468) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)" und die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2" gestrichen.

2.
Absatz 2 wird aufgehoben.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Dezember 2016.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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