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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (ArbSchVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Arbeitsstättenverordnung
Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2016 ArbStättV § 1, § 2, § 3, § 3a, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, Anhang
Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Unterweisung der Beschäftigten". - b)
- Die Angabe zum Anhang wird wie folgt gefasst:
„Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:„(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.(2) Für folgende Arbeitsstätten gelten nur § 5 und der Anhang Nummer 1.3:
- 1.
- Arbeitsstätten im Reisegewerbe und im Marktverkehr,
- 2.
- Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden,
- 3.
- Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb der von ihm bebauten Fläche liegen.
(3) Für Telearbeitsplätze gelten nur- 1.
- § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,
- 2.
- § 6 und der Anhang Nummer 6,
(4) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für- 1.
- Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
- 2.
- tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden,
- 3.
- Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und
- 4.
- Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen." - b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und in Satz 2 wird das Wort „Gesundheitsschutz" durch die Wörter „Schutz der Gesundheit" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Arbeitsstätten sind:- 1.
- Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
- 2.
- Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
- 3.
- Orte auf Baustellen,
(2) Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:- 1.
- Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
- 2.
- Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie
- 3.
- Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern.
(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.(4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.(5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.(6) Bildschirmgeräte sind Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören.(7) Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.(8) Einrichten ist das Bereitstellen und Ausgestalten der Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst insbesondere:- 1.
- bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,
- 2.
- das Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, anderen Arbeitsmitteln und Mobiliar sowie mit Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen,
- 3.
- das Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Fluchtwegen sowie das Kennzeichnen von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen und
- 4.
- das Festlegen von Arbeitsplätzen.
(9) Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeitsstätten sowie die Organisation und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeitsstätten.(10) Instandhalten ist die Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes.(11) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Hygiene.(12) Fachkundig ist, wer über die zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten." - 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen." - bb)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen." - cc)
- In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Schutzmaßnahmen" durch die Wörter „Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „unabhängig von der Zahl der Beschäftigten" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.
- 5.
- § 3a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen.(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden."
- b)
- In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform oder elektronisch übermittelt werden." - c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen."
- 6.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ist die Arbeit insoweit einzustellen" durch die Wörter „hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen."
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können." - bb)
- In Satz 5 werden die Wörter „dieses Planes" durch die Wörter „diesem Plan" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten" eingefügt und die Wörter „ersten Hilfe" durch die Wörter „Ersten Hilfe" ersetzt sowie das Wort „diese" gestrichen.
- 7.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen."
- 8.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Unterweisung der Beschäftigten(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über- 1.
- das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte,
- 2.
- alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
- 3.
- Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen, und
- 4.
- arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten,
(2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf- 1.
- die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen,
- 2.
- die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen und
- 3.
- den innerbetrieblichen Verkehr.
(3) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.(4) Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen. Sie haben in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Unterweisungen sind unverzüglich zu wiederholen, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäftigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verändern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist." - 9.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird das Wort „Arbeitshygiene" durch das Wort „Hygiene" ersetzt.
- bbb)
- Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- „2.
- Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden können, sowie Empfehlungen für weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten auszuarbeiten und
- 3.
- das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu beraten."
- bb)
- Die folgenden Sätze werden nach Satz 4 angefügt:
„Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Beratungs- und Abstimmungsergebnisse des Ausschusses sowie Niederschriften der Untergremien sind vertraulich zu behandeln, soweit die Erfüllung der Aufgaben, die den Untergremien oder den Mitgliedern des Ausschusses obliegen, dem nicht entgegenstehen."
- b)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Erkenntnisse" die Wörter „sowie Empfehlungen" eingefügt.
- 10.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „errichtet" durch das Wort „eingerichtet" ersetzt.
- bb)
- In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „gelten hierfür nur" durch die Wörter „gelten hierfür bis zum 31. Dezember 2020 mindestens" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Bestimmungen in den vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachten Regeln für Arbeitsstätten, die Anforderungen an den Arbeitsplatz enthalten, gelten unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung des Arbeitsplatzes in § 2 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, solange fort, bis sie vom Ausschuss für Arbeitsstätten überprüft und erforderlichenfalls vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt neu bekannt gemacht worden sind."
- 11.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
- 2.
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird,
- 3.
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4.1 Absatz 1 des Anhangs einen dort genannten Toilettenraum oder eine dort genannte mobile, anschlussfreie Toilettenkabine nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
- 4.
- entgegen § 3a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4.2 Absatz 1 des Anhangs einen dort genannten Pausenraum oder einen dort genannten Pausenbereich nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
- 5.
- entgegen § 3a Absatz 2 eine Arbeitsstätte nicht in der dort vorgeschriebenen Weise einrichtet oder betreibt,
- 6.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen,
- 7.
- entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge freigehalten werden,
- 8.
- entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt,
- 9.
- entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen werden."
- 12.
- Der Anhang wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anhang Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Absatz 1". - b)
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe zu Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„Anforderungen an Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden". - bb)
- Die Angabe zu Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte". - cc)
- Die Angabe zu Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„Ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze". - dd)
- Die Angabe zu Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:
„Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien". - ee)
- Die Angabe zu Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:
„Baustellen". - ff)
- Folgende Angaben werden angefügt:
„6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen- 6.1
- Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
- 6.2
- Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
- 6.3
- Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen
- 6.4
- Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen
- 6.5
- Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen".
- c)
- Die Erläuterung nach der Inhaltsübersicht und vor Nummer 1 wird gestrichen.
- d)
- Die Überschrift der Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1 Anforderungen an Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden". - e)
- Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsräume" die Wörter „, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte" und nach dem Wort „Wohlbefindens" werden die Wörter „die Räume nutzen oder" eingefügt.
- bb)
- In Absatz 2 werden die Wörter „aller weiteren" durch das Wort „der" ersetzt.
- cc)
- In Absatz 3 werden die Wörter „körperlichen Beanspruchung" durch die Wörter „physischen Belastung" ersetzt.
- f)
- Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 sind dabei zu berücksichtigen." - bb)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- g)
- In Nummer 1.4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so ausgewählt, installiert und betrieben werden, dass die Beschäftigten vor dem direkten oder indirekten Berühren spannungsführender Teile geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen." - h)
- Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken der Räume müssen so gestaltet sein, dass sie den Erfordernissen des sicheren Betreibens entsprechen sowie leicht und sicher zu reinigen sind. Arbeitsräume müssen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der physischen Belastungen eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen. Auch Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen über eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit verfügen."
- bb)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände in Arbeitsräumen oder im Bereich von Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein. Sie müssen entweder aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze in Arbeitsräumen oder die Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können."
- cc)
- In Absatz 4 werden die Wörter „vorhanden sind" durch die Wörter „benutzt werden" ersetzt.
- i)
- In Nummer 1.7 Absatz 8 wird das Wort „Ziffer" durch das Wort „Nummer" ersetzt.
- j)
- In Nummer 1.8 Absatz 6 wird das Wort „Ziffer" durch das Wort „Nummer" ersetzt.
- k)
- Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können. Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen Absturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame Maßnahmen gewährleisten. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter.(2) Arbeitsplätze und Verkehrswege, die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte in die Gefahrenbereiche gelangen.(3) Die Arbeitsplätze und Verkehrswege nach den Absätzen 1 und 2 müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereiche gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese Bereiche betreten müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen." - l)
- Nummer 3.3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Jedem Beschäftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen, sofern keine Umkleideräume vorhanden sind."
- m)
- Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben. Dies gilt nicht für
- 1.
- Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen,
- 2.
- Räume, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Tätigkeit regelmäßig nicht über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nur kurzzeitig aufhalten müssen, insbesondere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Teeküchen,
- 3.
- Räume, die vollständig unter Erdgleiche liegen, soweit es sich dabei um Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, um kulturelle Einrichtungen, um Verkaufsräume oder um Schank- und Speiseräume handelt,
- 4.
- Räume in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufszentren,
- 5.
- Räume mit einer Grundfläche von mindestens 2000 Quadratmetern, sofern Oberlichter oder andere bauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken."
- bb)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:„(2) Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte müssen möglichst ausreichend mit Tageslicht beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben. Kantinen sollen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben.(3) Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begonnen worden war und die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen ohne eine Sichtverbindung nach außen weiter betrieben werden, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden.(4) In Arbeitsräumen muss die Stärke des Tageslichteinfalls am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit reguliert werden können.(5) Arbeitsstätten müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene künstliche Beleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind."
- cc)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 6 und 7 und wie folgt gefasst:„(6) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.(7) Arbeitsstätten, in denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet werden kann, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben."
- n)
- Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben."
- bb)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben."
- cc)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:„(3) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der Art der Arbeitsstätte eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen."
- o)
- Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) In Arbeitsräumen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften muss unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, der Arbeitsverfahren, der physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein."
- bb)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Eine Störung muss" durch die Wörter „Bei raumlufttechnischen Anlagen muss eine Störung" ersetzt.
- cc)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen" durch die Wörter „raumlufttechnische Anlagen" ersetzt.
- p)
- Die Überschrift der Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4 Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte ". - q)
- Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend."
- bb)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze vorangestellt:
„Der Arbeitgeber hat - wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern - Waschräume zur Verfügung zu stellen. Diese sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten ausreichend." - bbb)
- Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 2" gestrichen.
bbbb) In Buchstabe a werden die Wörter „des Arbeitsplatzes" durch die Wörter „von Arbeitsräumen" ersetzt.
cccc) In Buchstabe b wird das Wort „muss" durch das Wort „müssen" ersetzt. - ccc)
- In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 2" gestrichen.
- cc)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Dem Satz 1 werden die folgenden Sätze vorangestellt:
„Der Arbeitgeber hat geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleideräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen." - bbb)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 3" gestrichen.
- ccc)
- In dem neuen Satz 4 wird nach dem Wort „wenn" das Wort „die" eingefügt.
- r)
- Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:„(1) Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können."
- bb)
- Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „nach § 6 Abs. 3 Satz 1" gestrichen.
- cc)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „nach § 6 Abs. 3 Satz 3" werden gestrichen.
- s)
- Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:„(1) Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Bereiche sind entsprechend der Art der Gefährdungen in der Arbeitsstätte oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der auszuübenden Tätigkeiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe zur Verfügung zu stellen."
- bb)
- Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die Angabe „nach § 6 Abs. 4" wird gestrichen.
- cc)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „Einrichtungen und Materialien zur ersten Hilfe" durch die Wörter „Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" ersetzt.
- dd)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus sind überall dort, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe aufzubewahren. Sie müssen leicht zugänglich und einsatzbereit sein."
- t)
- Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:„(1) Der Arbeitgeber hat angemessene Unterkünfte für Beschäftigte zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls auch außerhalb der Arbeitsstätte, wenn es aus Gründen der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist. Die Bereitstellung angemessener Unterkünfte kann insbesondere wegen der Abgelegenheit der Arbeitsstätte, der Art der auszuübenden Tätigkeiten oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen erforderlich sein. Kann der Arbeitgeber erforderliche Unterkünfte nicht zur Verfügung stellen, hat er für eine andere angemessene Unterbringung der Beschäftigten zu sorgen."
- bb)
- Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
- cc)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:„(3) Wird die Unterkunft von Männern und Frauen gemeinsam genutzt, ist dies bei der Zuteilung der Räume zu berücksichtigen."
- u)
- Die Überschrift der Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5 Ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze". - v)
- Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„5.1 Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien". - bb)
- In Satz 1 werden die Wörter „und im Freien sind so zu gestalten" durch die Wörter „und Arbeitsplätze im Freien sind so einzurichten und zu betreiben" ersetzt.
- cc)
- In Satz 2 wird nach dem Wort „dass" das Wort „diese" eingefügt.
- w)
- Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„5.2 Baustellen". - bb)
- In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 3" gestrichen und in Satz 3 Buchstabe e werden die Wörter „körperlichen Beanspruchung" durch die Wörter „physischen Belastungen" ersetzt.
- cc)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Schutzvorrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen verhindern, müssen vorhanden sein:
- 1.
- unabhängig von der Absturzhöhe bei
- a)
- Arbeitsplätzen am und über Wasser oder an und über anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
- b)
- Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
- 2.
- bei mehr als 1 Meter Absturzhöhe an Wandöffnungen, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen sowie
- 3.
- bei mehr als 2 Meter Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.
- dd)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- ee)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 2 werden die Wörter „für den Auf- oder Abbau von Massivbauelementen" durch die Wörter „Montage- oder Demontagearbeiten" ersetzt.
- bbb)
- In Satz 3 Buchstabe b wird das Wort „Ausschachtungen" durch das Wort „Aushubarbeiten" und werden die Wörter „geeignete Verschalungen oder Abschrägungen vorzusehen" durch die Wörter „die Erd- oder Felswände so abzuböschen, zu verbauen oder anderweitig so zu sichern, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind" ersetzt.
- ccc)
- In Satz 3 Buchstabe c werden die Wörter „Gefahr von" durch die Wörter „Gefährdung durch" ersetzt.
- ddd)
- In Satz 3 Buchstabe e wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt:
- „f)
- bei Arbeiten, bei denen mit Gefährdungen aus dem Verkehr von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen zu rechnen ist, geeignete Vorkehrungen zu treffen."
- eee)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Abbrucharbeiten, Montage- oder Demontagearbeiten, insbesondere der Auf- oder Abbau von Stahl- oder Betonkonstruktionen, die Montage oder Demontage von Verbau zur Sicherung von Erd- oder Felswänden oder Senkkästen sind fachkundig zu planen und nur unter fachkundiger Aufsicht sowie nach schriftlicher Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung durchzuführen; die Abbruch-, Montage- oder Demontageanweisung muss die erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthalten; auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn für die jeweiligen Abbruch-, Montage- oder Demontagearbeiten besondere sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind."
- ff)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- x)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze(1) Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Die Grundsätze der Ergonomie sind auf die Bildschirmarbeitsplätze und die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die für die Informationsverarbeitung durch die Beschäftigten erforderlichen Bildschirmgeräte entsprechend anzuwenden.(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden.(3) Für die Beschäftigten ist ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen vorzusehen.(4) Die Bildschirmgeräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die Oberflächen frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.(5) Die Arbeitstische oder Arbeitsflächen müssen eine reflexionsarme Oberfläche haben und so aufgestellt werden, dass die Oberflächen bei der Arbeit frei von störenden Reflexionen und Blendungen sind.(6) Die Arbeitsflächen sind entsprechend der Arbeitsaufgabe so zu bemessen, dass alle Eingabemittel auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können und eine flexible Anordnung des Bildschirms, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel möglich ist. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Handballen ermöglichen.(7) Auf Wunsch der Beschäftigten hat der Arbeitgeber eine Fußstütze und einen Manuskripthalter zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung auf andere Art und Weise nicht erreicht werden kann.(8) Die Beleuchtung muss der Art der Arbeitsaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Beschäftigten angepasst sein; ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm und Arbeitsumgebung ist zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes sowie der Auslegung und der Anordnung der Beleuchtung sind störende Blendungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.(9) Werden an einem Arbeitsplatz mehrere Bildschirmgeräte oder Bildschirme betrieben, müssen diese ergonomisch angeordnet sein. Die Eingabegeräte müssen sich eindeutig dem jeweiligen Bildschirmgerät zuordnen lassen.(10) Die Arbeitsmittel dürfen nicht zu einer erhöhten, gesundheitlich unzuträglichen Wärmebelastung am Arbeitsplatz führen.
6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte(1) Die Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen entsprechend der Arbeitsaufgabe und dem Sehabstand scharf und deutlich sowie ausreichend groß sein. Der Zeichen- und der Zeilenabstand müssen angemessen sein. Die Zeichengröße und der Zeilenabstand müssen auf dem Bildschirm individuell eingestellt werden können.(2) Das auf dem Bildschirm dargestellte Bild muss flimmerfrei sein. Das Bild darf keine Verzerrungen aufweisen.(3) Die Helligkeit der Bildschirmanzeige und der Kontrast der Text- und Grafikdarstellungen auf dem Bildschirm müssen von den Beschäftigten einfach eingestellt werden können. Sie müssen den Verhältnissen der Arbeitsumgebung individuell angepasst werden können.(4) Die Bildschirmgröße und -form müssen der Arbeitsaufgabe angemessen sein.(5) Die von den Bildschirmgeräten ausgehende elektromagnetische Strahlung muss so niedrig gehalten werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.
6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen(1) Bildschirme müssen frei und leicht dreh- und neigbar sein sowie über reflexionsarme Oberflächen verfügen. Bildschirme, die über reflektierende Oberflächen verfügen, dürfen nur dann betrieben werden, wenn dies aus zwingenden aufgabenbezogenen Gründen erforderlich ist.(2) Tastaturen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen:- 1.
- sie müssen vom Bildschirm getrennte Einheiten sein,
- 2.
- sie müssen neigbar sein,
- 3.
- die Oberflächen müssen reflexionsarm sein,
- 4.
- die Form und der Anschlag der Tasten müssen den Arbeitsaufgaben angemessen sein und eine ergonomische Bedienung ermöglichen,
- 5.
- die Beschriftung der Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben und bei normaler Arbeitshaltung gut lesbar sein.
(3) Alternative Eingabemittel (zum Beispiel Eingabe über den Bildschirm, Spracheingabe, Scanner) dürfen nur eingesetzt werden, wenn dadurch die Arbeitsaufgaben leichter ausgeführt werden können und keine zusätzlichen Belastungen für die Beschäftigten entstehen.
6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen(1) Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte müssen der Arbeitsaufgabe entsprechend angemessen sein.(2) Tragbare Bildschirmgeräte müssen- 1.
- über Bildschirme mit reflexionsarmen Oberflächen verfügen und
- 2.
- so betrieben werden, dass der Bildschirm frei von störenden Reflexionen und Blendungen ist.
(3) Tragbare Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und externem Eingabemittel (insbesondere Geräte ohne Tastatur) dürfen nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte nur kurzzeitig verwendet werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinen anderen Bildschirmgeräten ausgeführt werden können.(4) Tragbare Bildschirmgeräte mit alternativen Eingabemitteln sind den Arbeitsaufgaben angemessen und mit dem Ziel einer optimalen Entlastung der Beschäftigten zu betreiben.(5) Werden tragbare Bildschirmgeräte ortsgebunden an Arbeitsplätzen verwendet, gelten zusätzlich die Anforderungen nach Nummer 6.1.
6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen(1) Beim Betreiben der Bildschirmarbeitsplätze hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz den Arbeitsaufgaben angemessen gestaltet ist. Er hat insbesondere geeignete Softwaresysteme bereitzustellen.(2) Die Bildschirmgeräte und die Software müssen entsprechend den Kenntnissen und Erfahrungen der Beschäftigten im Hinblick auf die jeweilige Arbeitsaufgabe angepasst werden können.(3) Das Softwaresystem muss den Beschäftigten Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe machen.(4) Die Bildschirmgeräte und die Software müssen es den Beschäftigten ermöglichen, die Dialogabläufe zu beeinflussen. Sie müssen eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und eine Fehlerbeseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.(5) Eine Kontrolle der Arbeit hinsichtlich der qualitativen oder quantitativen Ergebnisse darf ohne Wissen der Beschäftigten nicht durchgeführt werden."
Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen B. v. 21. Juli 2017 BGBl. I S. 2839 m.W.v. 29. Juli 2017
Frühere Fassungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 29.07.2017 | Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 21.07.2017 BGBl. I S. 2839 |
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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ArbSchVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbSchVÄndV selbst,
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Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
B. v. 21.07.2017 BGBl. I S. 2839
Berichtigung ArbSchVÄndVBer
... vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist § 1 Absatz 3 wie folgt zu fassen: „(3) Für Telearbeitsplätze ...
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 5 GesSchBÄndV Änderungen weiterer Verordnungen
... 5 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681 ; 2017 I S. 2839) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(5) Diese ...
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