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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (ArbSchVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- a)
- Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten." - b)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:
„Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:
- 2.
- Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag des Arbeitgebers kann in Papierform oder elektronisch übermittelt werden." - 3.
- § 11 Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 5a ersetzt:
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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ArbSchVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbSchVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 5 GesSchBÄndV Änderungen weiterer Verordnungen
... zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 2 Satz 4 ...
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