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Berichtigung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGBIIÄndGBer k.a.Abk.)
Berichtigung
Das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 4 Absatz 2 ist vor der Angabe „14" das Wort „Absatz" einzufügen.
In Artikel 4 Absatz 2 ist vor der Angabe „14" das Wort „Absatz" einzufügen.
Schlussformel
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Im Auftrag M. Vogt
Im Auftrag M. Vogt
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12273/index.htm